bruno.mayer40@gmail.com Information Kommunikation Motivation Kunst Natur Historie Wanderung Durch
STEUERN wird der
Staat finanziert, der Mammon die Politik
regiert |
Angelika Merkel
|
Das
Bundesverfassungsgericht
hat am 6.
Maerz 2002
entschieden,
dass die
unterschiedliche
steuerliche
Behandlung von
Beamtenpensionen
und Renten aus
der
gesetzlichen
Rentenversicherung
gegen den
Gleichheitsgrundsatz
des Art. 3
Abs. 1 GG
verstosse und
daher
verfassungswidrig
sei.[1] Das
Gericht
forderte
deshalb den
Gesetzgeber
auf,
spaetestens
bis zum 1.
Januar 2005
die
Rentenbesteuerung
verfassungskonform
neu zu regeln.
Die Ruerup-Kommission entwickelte die Neuordnung, ein politischer Schildastreich der Sonderklasse die Rentner wurden zu Einkommensteuer Pflichtigen gestempelt. Der direkte Abzug der Steuer von der Rente waere fuer den deutschen Amtsmichel oder richtiger gesagt Amtsmuffel unzumutbar gewesen. In Neubrandenburg wurde ein neues Finanzamt (RiA) fuer Auslandsrentner aufgeblasen. Die Betroffenen wurde nicht im Jahre 2005 beim Inkrafttreten des Gesetzes, sondern erst 2011 durch Zuteilung einer Steuernummer davon benachrichtigt. Nun kamen 7 Jahre Schwerarbeit um das Gesetz zu etablieren und 2012 erging der 1. Steuerbescheid fuer 2012. Nun griff der deutsche Staat, um die Steuer nachtraeglich zu kassieren, sehr tief in seine Trickschublade. Die Steuer Festsetzungsfrist von 4 Jahren erhoeht sich um 3 Jahre wenn keine Einkommensteuererklaerung eingereicht wird. Die Staatsbuerger muessten deshalb Hellseher sein um nicht auf diesen Betrug herein zu fallen. Ist das denn nicht schon genug ? Nun kommt erst der schriftliche Amtsspiessrutenlauf mit dem FA(RiA) ! An einen simplen, zweizeiligen Einspruchstext laborierte das FA(RiA) 2 Jahre 4 Monate und 29 Tage, in einer beispiellosen Fehlbehandlung herum, wobei die Falscheinschaetzungen in der steigenden Amtshierarchie in der 3. Potenz zugenommen hatten. Der Einspruchstext: Anrede… es ist nicht nachvollziehbar warum nach der Verjaehrungsfrist noch Steuern nachgefordert werden und dann noch dazu dass diese nicht direkt von der Rente abgezogen werden koennen. Eine besondere Visitenkarte der Deutschen insbesondere der Fr. Merkel. Fortsetzung folgt Finanzamt Neubrandenburg FA(RiA) permanent
gesamt -temporaer Ihre Vernunft gleicht einer Pyramide, An: Finanzamt Vorsteher Hr. Gruel persoenlich" <ria@finanzamt-neubrandenburg.de> Datum: 20. Maerz 2015 Betrifft: Causa Gruel Amtsmissbrauch, Text Verifizierung 070/351/38417 RB21 070/351/38417
S. g.
Finanzamt
Vorsteher Herr
Gruel. S. g.
Herr Frau RDin
Roebenack d. Rechtsbehelfestelle,
bereits 2013-11-02
wurde die vom
FA(RiA)
unterlassene
Einspruchsantwort
vom
Einspruchssteller
dem FA(RiA) in
Kurzform
mitgeteilt.
Der
Rechtsstatus
des EStB wurde
dadurch von
ihm nicht mehr
in Frage
gestellt. Seit
diesem
Zeitpunkt ist
juristisch
nicht mehr der
Einspruch als
solcher -
sondern nur
mehr der
Amtsmissbrauch
in der
Bearbeitung
des
Einspruches
der Gegenstand
der Causa
Gruel.
Die Verifizierung der gesamten Postbriefe und Mails der Causa ist, sofern nicht von Seiten des FA(RiA) eine nachweisbare Berichtigung erfolgt, ab 20150401 rechtlich in allen Belangen ausser Streit gestellt. M.f.Gr. .
Postbrief
20150306
von FA(RiA)
070/351/38417
Originaltext -15-3FAdeG
1-2
Ihre e-Mail
vom 18.02.2015
Dienstaufsichtbeschwerde
gegen nicht
naeher
bezeichnete
Personen. Sehr
geehrter Herr
Mayer, mir
liegt Ihre
e-Mail vom
18.02.2015
vor, zu der
ich wie folgt
Stellung
nehme; Soweit
Sie in dieser
e-mail auf
nicht naeher
spezifizierte
fruehere
e-Mails von
Ihnen Bezug
nehmen und
vortragen,
dass es sich
dabei um eine
Dienstaufsichtbeschwerde
gehandelt
habe, kann ich
Ihrer
Auffassung
nicht folgen.
Weder dem
Wortlaut noch
dem Inhalt
ihrer
bisherigen
e-Mails ist zu
entnehmen,
dass es sich
hierbei um
eine gegen
Amtstraeger
gerichtete
Dienstaufsichtbeschwerde
handeln soll.
Da Ihnen offensichtlich daran gelegen ist, eine Ueberpruefung hinsichtlich ggf. erfolgter Dienstpflichtverletzungen herbeizufuehren, werte ich Ihre e-Mail vom 18.02.2015 als Dienstaufsichtbeschwerde, zu der ich im Folgenden Stellung nehme.
Die formlose
Dienstaufsichtbeschwerde
hat die
Ueberpruefung
einer
(behaupteten)
Dienstpflichtverletzungen
eines
Amtstraegers
in der
Hinsicht zum
Gegenstand,
dass das
korrekte
Verhalten
eines oder
mehrerer
Amtstraeger im
persoenlichen
Bereich
ueberprueft
wird. Ein
diesbezuegliches
Fehlverhalten
ist jedoch von
Ihnen weder
vorgetragen
worden, noch
ist es sonst
ersichtlich.
Insbesondere hat die Deutung Ihres Einspruches auch als Antrag auf eine Besteuerung als unbeschraenkt Steuerpflichtiger nach 1 Abs. 3 EStG bewirkt, dass neben der vollen Ueberpruefung des Steuerbescheides im Einspruchsverfahren eine zusaetzliche Pruefung der regelmaessig steuerliche vorteilhaften Optionsmoeglichkeit erfolgte. Dies geschah in Ihrem wohlverstandenen Interesse und stellt somit gerade keine Verletzung einer Dienstpflicht dar.
Unabhaengig
von der
Wertung Ihrer
e-Mail vom
18.02.2015 als
Dienstaufsichtbeschwerde
und vor dem
Hintergrund
Ihres Bezuges
auf den
zurueckliegenden
Schriftwechsel
im Rahmen
Ihres
Einspruchsverfahren
gegen die
Einkommensteuerfestsetzung
2005 sei
folgendes
angemerkt:
Die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom 12.09.2012 erfolgte innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfristen der deutschen Abgabeordnung. Gegen diese Festsetzung haben Sie fristgerecht Einspruch eingelegt. Zu allen Einwendungen im Rahmen dieses Einspruchsverfahren haben die zustaendigen Bearbeiter - immer nach Ruecksprache mit den direkten Vorgesetzten - erschoepfend Stellung genommen. Da Sie keine neuen Einspruchsgruende vorgetragen und Ihren Einspruch auch nicht explizit zurueckgenommen haben, wurde Ihr Einspruchsverfahren an die zustaendige Rechtsbehelfestelle des Finanzamtes Neubrandenburg weitergeleitet. Von dort werden Sie in Kuerze eine Einspruchsentscheidung erhalten, so dass Ihnen dann der gerichtliche Rechtsweg offen steht. Hochachtungsvoll Dr. Groer (eigenhaendig) xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Antwort
an:
"Hr.Fr.RDin
Roebenack"
<ria@finanzamt-neubrandenburg.de>
Datum: 17.
Maerz 2015 um
00:07 Betreff:
Causa: Gruel
FA (RiA)
070/351/38417
RB21
Sehr
geehrte(r)
Herr oder Frau
RDin Roebenack
der
Rechtshilfestelle,
als
Verantwortliche(r)
Unterfertiger(in)
des
Schriftstueckes
verabsaeumten
Sie Ihre
amtliche
Funktion klar
zu legen,
bitte holen
dies nach.
Meine weitere
Bitte an das FA(RiA)
ist,
tun Sie als
Angestellte
des Volkes
einfach das
wofuer Sie
bezahlt werden
und nehmen Sie
von weiteren
amtlichen
Auswuechsen in
dieser
Bagatelle
Abstand.
Sollten Sie
ueberfordert
sein wenden
Sie sich
einfach an
Herrn Gauk.
.
an:
ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Datum: 11.
Oktober 2012
um 23:57
Betreff:
Einspruch
68 77 432 090
070 / 351
/38417
Steuernr: 68
177 432 090
S.g. Fr.
Samrtzki, s.g.
Finanzamtsleiter
Hr. Dehne, es ist nicht nachvollziehbar warum nach der
Verjaehrungsfrist
noch Steuern
nachgefordert
werden und
dann noch dazu
dass diese
nicht direkt
von der Rente
abgezogen
werden
koennen. Eine
besondere
Visitenkarte
der Deutschen
insbesondere
der Fr. Merkel.
(Anmerkung:
Festsetzung
2005 23Euro)
Eine unbeschraenkte Steuerpflicht, bei einer Rentenhoehe mit einer Steuerveranlagung von 2006 - 2012 jaehrlichen / 140 Euro zu erkennen ist finanzmaessig nach1 Abs.3 EStG untragbar. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkuenfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen… Das FA(RiA) missbrauchte den Einspruch als Antrag auf unbeschraenkte Steuerpflicht, dadurch ergaben sich erhebliche finanzielle Schaeden fuer den Einspruch Beantrager. Der Finanzamtleiter Hr. Gruel, schreibt dies waere in meinem Interesse gewesen. Zur Bearbeitung eines zweizeiligen Einspruchstextes benoetigte das FA(RiA) 2Jahre 4Monate und 29Tage. Hr. Groel schreibt dies sei die Normalitaet im FA(RiA). Rueckweisung Originaltext als Anhangdatei -15-3FAdeRoebenack1-3 -15-3FAdeRoebenack4-5 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Postbrief
von
FA(RiA)
2015-03-10
070/351/38417
RB21
Originaltext -15-3FAdeRoebenack1-3
-15-3FAdeRoebenack4-5
°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°
.
an:
Causa
Finanzamt
Vorsteher Hr.
Gruel
persoenlich
<ria@finanzamt-neubrandenburg.de>
Datum: 18.
Februar 2015
um 15:28
Finanzamt
Neubrandenburg
(RiA)
Neustrelitzerstr.120
(Postfach 11
01 40) 17041
Neubrandenburg
IdNr. : 68 177
432 090 StNr.:
070 / 351 /
38417 R343
Einkommensteuererklaerung
fuer 2012 -
2014 sowie
generell fuer
die folgenden
Jahre.
Hiermit erklaere ich, dass ich eine Steuererklaerung nicht einreiche. Die Festsetzung meiner Einkommensteuer soll, wie es in den Festsetzungen 2005 - 2012 bereits vollzogen wurde, anhand der vom Rententraeger mitgeteilten Daten erfolgen. In der Anhangdatei wird das diesbezuegliche ausgefuellte und unterfertigte Formular uebermittelt. Causa
Finanzamt
Vorsteher Hr.
Gruel
persoenlich
<ria@finanzamt-neubrandenburg.de>
Sehr geehrter Hr. Gruel, Sie haben auf den von mir angebotenen Schadensabgleich nicht reagiert. 1.)
Die an Sie
gerichtete
Dienstaufsichtbeschwerde
wurde von
Ihnen als
Einspruchs
Ruecknahme
bezeichnet ?
Eine nach 839-BGB (1)
vorsaetzliche
Verletzung der
Ihnen als
Beamter,
gegenueber
meiner Person
als
Steuerzahler,
obliegenden
Amtspflicht.
2.) Die falsche Unterschiebung des Einspruches als Antrag fuer unbeschraenkte Steuerpflicht, war eine nach 839-BGB (1) und (2) fahrlaessige, pflichtwidrige Verweigerung oder Verzoegerung der Ausuebung des Amtes !
Ihr Amt
benoetigte 2
Jahre 2 Monate
und 6 Tage um
einen
profanen,
zweizeiligen,
deutschen
Einspruch zu
bearbeiten, im
Abschlusstext
wird aber
erstmals die
Pflicht zur
Einkommensteuererklaerung
angefuehrt.
3.)
Fuer
die saldierten
Festsetzungen
2005
- 2012
wurden von mir
keine Einkommensteuererklaerungen
nach P. 149
abgegeben.
MfG.
Verlauf Amtsmissbrauch Sachverhalt (mit Links zu allen von FA(RiA) Einspruchstexten). xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
an:
Finanzamt
Vorsteher Hr.
Gruel
<ria@finanzamt-neubrandenburg.de>
Datum: 19.
Januar 2015 um
11:28 Betreff:
IN: 68 177 432
090
Gratulation Herr Finanzamtsvorsteher Dr. Gruel, ein RS Brief an Sie bewirkte sogar die Foerderung und die Lesbarkeit der deutschen Sprache, nach ueber 2 Jahren verstanden nun ploetzlich Ihre Leute den Einspruchstext. Troesten Sie sich, Ihre Nominierung fuer den deutschen Schildbuergerpreis waere wegen Ihrer Ueberqualifizierung unangemessen. Sie verdienen es jedoch, im deutschen Sprachraum mit Ihrer Amtsgruendlichkeit politisch und medial einer breiten Oeffentlichkeit, nicht weiter vorenthalten zu werden. Sachverhalt
(mit
Links zu allen
von FA(RiA)
Einspruchstexten)
-14-12FAdeDartsch -14-10FAdeDartsch -14-09FAdeSametzky -14-05FAdeThiessen -14-05FAdeBescheid2012 -14-03FAdeThiessen -14-02FAdeDartsch -13-12FAdeThiessen -12-10FAdeProbst -12-09FAdeBescheid2005 -12-09FAde1StErhebung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Postbrief
von FA(RiA)
2014-12-17
070/351/38417
RS41
Originaltext -14-12FAdeDartsch
Ihr Einspruch
vom 11.10.2012
gegen den
Einkommensteuerbescheid
2005 vom
12.09.2012 Ihr
Schreiben vom
27-11-2014.
Ihr Einspruch
wurde mir
zwischenzeitlich
zur weiteren
Bearbeitung
zugeleitet.
Mit dem Schreiben vom 04.09.2014 teilte Ihnen das Finanzamt mit, Ihren vorstehend genannten Einspruch aufgrund der Zahlung der Steuernachforderung fuer das Jahr 2005 als erledigt zu betrachten, sofern Ihrerseits keine Stellungnahme an das vorher genannte Schreiben des Finanzamt erfolgt. Mit dem Schreiben vom 16.10.2014 nehmen Sie zu Ihrem Einspruch erneut Stellung. Das Einspruchsverfahren ist somit weiterhin offen.
Ich habe Ihren
Einspruch
gegen den
Einkommensteuerbescheid
2005 nochmals
vollumfaenglich
geprueft. Da
zu Ihren
Einwendungen,
warum nach
Ablauf der
Verjaehrungsfrist
noch Steuern
nachgefordert
werden und
weshalb die
Steuer zudem
nicht gleich
von der
deutschen
Rente
einbehalten
wird, seitens
des
Finanzamtes
bisher noch
keine
Stellungnahme
erfolgte,
moechte ich
folgendes
mitteilen.
Inlaendische Einkuenfte i.S.d 49 Abs. 1 Nr. 7 (zu denen auch Ihre Renteneinnahmem zaehlen) und ab 2009 auch Nr. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen der beschraenkten Steuerpflicht gem. P. 1 Abs. 4 EStG. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklaerungen fuer die betreffenden Veranlagungszeitraeume gem. 149 Abs. 1 Satz 1 Abgabeordnung (AO) i.V.m. 25 Abs. 3 EStG.
Der
Steueranspruch
fuer 2005 ist
mit Ablauf des
Kalenderjahres
2005
entstanden.
Die
Festsetzungsfrist
fuer die
Einkommensteuer
betraegt nach
P. 169 Abs. 2
Nr. 2 AO 4
Jahre. Augrund
der
Anlaufhemmung
des 170 Abs. 2
Nr. 1 AO
beginnt die
Festsetzungsfrist
nach drei
Jahren, also
fuer den
Veranlagungszeitraum
2005 mit
Ablauf des
31.12.2008 zu
laufen und
endet mit dem
Ablauf des
31.12.3012
(vgl. 169 Abs.
2 Mr. 2 AO).
Fuer die
folgenden
Jahre tritt
die
Festsetzungsverjaehrung
entsprechend
spaeter ein.
Somit ist noch
keine
Festsetzungsverjaehrung
eingetreten.
Die
Festsetzung
der
Einkommensteuer
2005 mit
Bescheid vom
12.09.2012
erfolgte somit
fristgerecht
innerhalb der
gesetzlichen
Festsetzungsfristen
der deutschen
Abgabeordnung.
Eine
Verjaehrung
der
Einkommensteuerfestsetzung
ist nicht
gegeben.
Hinsichtlich Ihrer Ausfuehrung, warum die Steuer nicht direkt von der Rente einbehalten wird teile ich Ihnen mit, das dies vom Gesetzgeber in Deutschland nicht vorgesehen ist. Die Besteuerung der Renteneinkuenfte erfolgt in Deutschland mittels Abgabe einer jaehrlichen Einkommensteuererklaerung, die als Grundlage, die als Grundlage fuer die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer dient. Die Besteuerung der Rente erfolgte somit entsprechend der geltenden Rechtslage. Ohr Einspruch ist daher leider weiterhin als unbegruendet zu betrachten.
Ich bitte Sie
daher, die
Erfolgsaussichten
Ihres
Einspruches
nochmals zu
pruefen und
diesen bis zum
19012015
zurueckzunehmen.
Den
beigefuegten
Vordruck
koennen Sie
fuer Ihre
Rueckantwort
gerne
verwenden.
Sollte ich bis
zum vorstehend
genannten
Termin keine
Stellungnahme
von Ihnen
erhalten bzw.
sollten Sie
Ihren
Einspruch
weiterhin
aufrecht
erhalten und
keine neuen
Tatsachen
vortragen die
zur Aenderung
der Rechtslage
fuehren, wird
ueber Ihren
Einspruch
abschliessend
und ohne
weitere
Zwischennachricht
entschieden.
Mit
freundlichen
Gruessen
Dartsch
(eigenhaendig)
(Anmerkung: Frau oder Herr Dartsch konnte nach dem RS Brief an den FA(RiA) Vorsteher, auch den Text des Einspruches lesen.) xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
an:
Finanzamt
Neubrandenburg.de
<ria@finanzamt-neubrandenburg.de>
Datum:
27. November
2014 um 18:23
Betreff: RD
Dr. Gruel
Finanzamt
Vorsteher
Neubrandenburg
persoenlich.
S.g. RD Dr.
Gruel
Finanzamt
Vorsteher
Neubrandenburg,
danke fuer Ihr
Schreiben, es
befindet sich,
mit der
Antwort in der
Anhang Datei -14-10FAdeDartsch.
M.f.G.
Antwort: (mit Gruel RS Brief Bestaetigung) Wien. 20141127 S. g. RD Dr. Gruel Finanzamt Vorsteher Neubrandenburg. Es ist Ihr Anliegen die Missstaende in Ihrem Amt wahr zu nehmen. Nach meinem fruchtlosen Appell an Ihre Vernunft sehe ich mich leider genoetigt der Rechtsfreundlichkeit, in der Sache Ausdruck zu verleihen. M. f. G xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Postbrief
von FA(RiA)
2014-10-30
070/351/38417
R343
Originaltext -14-10FAdeDartsch
Ihr Schreiben
vom 16.10.2014
Sehr geehrter
Herr Mayer, Im
Auftrage des
Vorstehers des
Finanzamtes
Neubrandenburg,
Herrn RD Dr.
Gruel, moechte
ich Ihnen
folgenden
Sachverhalt
darlegen.
Ihr o.g. Schreiben beinhaltet Zitate einiger Schreiben seitens des Finanzamtes, aber kein konkretes Anliegen, vielmehr entnehme ich Ihrem Schreiben, dass Sie mit der Ruecknahme des Einspruches einverstanden sind. Insofern betrachte ich Ihr Schreiben als erledigt an und hoffe weiterhin auf gute Zusammenarbeit. Fuer evt. Rueckfragen stehe ich Ihnen gerne unter i.g. Rufnummer zur Verfuegung. Mit freundlichen Gruessen Dartsch (eigenhaendig) (Anmerkung: Frau oder Herr Dartsch war im Auftrag des
FA(RiA) Vorstehers unfaehig den Text zu lesen.)
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Postbrief
an FA(RiA)
Wien,
2014-10-16
Herrn Dr.
Gruel
Finanzamt
Vorsteher
Finanzamt
Neubrandenburg
Neustrelitzer
Strasse 120
17041
Neubrandenburg
BRD
Eingeschrieben
mit
persoenlicher
RS
Empfangsbestaetigung
Nr.:
R0249378385ATSehr geehrter Herr Gruel, im Rahmen Ihrer Hauptverantwortung fuer das o. a. Finanzamt sind Sie, fuer das nach Art.-34 deliktische Verhalten Ihrer Amtstraeger bei diesem Einspruch, amtshaftlich zustaendig. Dem Beantrager des Einspruchs sind durch die Fehlbehandlungen, (z.B.: unnoetige verbindliche Anforderung von 36 EU/EWR Bescheinigungen), erhebliche Folgeschaeden entstanden. Deshalb lade ich Sie ein, als aussergerichtliche Abgeltung, per Nachweis bis 2014-10-31, privat 250 € an eine gemeinnuetzige Organisation zu ueberweisen. Auch waren Sie im Verlauf des Einspruches mehrmals namentlich eingebunden. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Einspruch vom
11.10 2012
gegen den
Einkommensteuerbescheid
2005 Meine
Schreiben vom
03.02.2014,
17.03.2014 und
08.05.2014
Sehr geehrter
Herr Mayer,
meine o.a.
Schreiben
hinsichtlich
der Ruecknahme
Ihres
Einspruches
haben Sie
leider nicht
beantwortet.
Ich moechte
Sie daher
nochmals
erinnern und
habe mir als
Termin den 02.10.2014
vorgemerkt.
Die
festgesetzte
Einkommensteuer
fuer die
betreffenden
Jahre haben
Sie
zwischenzeitlich
gezahlt.
Sollte
ihrerseits
keine Reaktion
auf mein
Schreiben bis
zum 02.10.2014
erfolgen
werden ich
Ihren o.a.
Einspruch als
erledigt
betrachten.
Sofern Sie
mein Schreiben
nicht
beantworten
koennen,
teilen Sie mir
die Gruende
umgehend mit.
Um weiteren
Schriftverkehr
zu vermeiden
und Ihren Fall
zum Abschluss
zu bringen,
werde ich wie
o.a.
Verfahren. Mit
freundlichen
Gruessen
Sametzki
(eigenhaendig)
(Anmerkung: Frau Sametzki ist auch
unfaehig den
Einspruchstext
zu lesen !)
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
•
Postbrief
von
FA(RiA)
2014-05-08
4070/351/38417
R343
Originaltext -14-05FAdeRueEiEinspruch vom 11.10 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 2. Erinnerung Anlage: Ruecknahmeerklaerung (2-fach)
Sehr geehrter
Herr Mayer,
aufgrund ihres
Einspruches
habe ich die
Sach- und
Rechtslage
ueberprueft.
Ich sehe
leider keine
Moeglichkeit
diesem zu
entsprechen.
Fuer eine
Ruecknahme bis
spaetesten
30.05.2014 mit
beiliegenden
Vordruck waere
ich dankbar.
Mit
freundlichen
Gruessen
Thiessen
(eigenhaendig)
(Anmerkung: Unfaehig den
Einspruchstext
zu lesen !)
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Postbrief
von
FA(RiA)
2014-03-17
4070/350/49899
R343
Originaltext -14-03FAdeRueEiErinnerung an die Ruecknahme Ihres Einspruches fuer das Jahr 2005 Einspruch vom 11.10 2012, hier eingegangen am 11.10.2012 gegen den - Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.09.2012 Sehr geehrter Herr Mayer, Sie haben Ihren Einspruch nicht zurueckgenommen. Ich bitte Sie, um Erledigung bis spaetesten 11.04.2014. Mit freundlichen Gruessen Thiessen (eigenhaendig) (Anmerkung: Unfaehig den Einspruchstext zu lesen !) xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
----------
Weitergeleitete
Nachricht
----------
Von: VST 33-34
(RIA)
<vst.33-34@ria.finanzamt-neubrandenburg.de>
Datum: 17.
Maerz 2014
15:37 Betreff:
Postadresse
An: Bruno
Mayer<bruno.mayer40@gmail.com>
S. g. Fr. Thiessen, ein Postfach kann, u.a., auch bekanntlich keine Rueckscheinbriefe bestaetigen ! Somit ist die Auskunftseingabe, Datum: 12. Maerz 2014 22:59, bisher ergebnislos. Die Adresse lt. de/adressdatenbank/Finanzamt Neustrelitzer Strasse 120, sie gilt ohne diesbezueglichen Berichtigung des Finanzamtes, als bestaetigt. M.f.Gr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
an:
"Finanzamt33-34Neubrandenburg.de"
<vst.33-34@ria.finanzamt-neubrandenburg.de>
Datum: 12.
Maerz 2014 um
22:59 Betreff:
Presse
Aussendung
Finanzamt
Neubrandenburg
Malversation
durch Irrtum
oder
Unfaehigkeit ?
An die
amtlichen
Organe des
Finanzamtes
Neubrandenburg
(Id.Nr.: 68
177 432 090
St.Nr.:
070/351/38417)
Sehr geehrte
Damen und
Herren, bitte
teilen Sie den
Hauptverantwortlichen(e)
bzw.
Leiter(in),
Name und
Postadresse
(Strasse und
Hausnummer)
Ihres
Finanzamtes,
mit. Da dies
zur
Uebermittlung
eines
Dokumentes,
dessen Erhalt
mit
persoenlicher
Zeichnung
verbunden ist,
benoetigt
wird. Mit der
Bitte um
kurzfristige
Mitteilung im
Rahmen der
Informationsfreiheitsgesetz
- Formalitaet
danke. MfG
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Postbrief
von FA(RiA)
2014-02-03
4070/351/38417
R343
Originaltext -14-02FAdeDartschEinspruch vom 11.10.2012 hier eingegangen am 11.10.2012 gegen den - Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.09.2012. Sehr geehrter Herr Mayer, Ihr oben
genannter
Einspruch ist
form- und
fristgerecht
im Finanzamt
Neubrandenburg
(RiA)
eingegangen.
Diesen Antrag
muss ich
leider
ablehnen.
Nachstehend
moechte ich
Ihnen die
Gruende dafuer
kurz darlegen.
Mit Ihrem Einspruch beantragen Sie die unbeschraenkte Steuerpflicht sowie die Zusammenveranlagung nach 1 a EStG. Nach Pruefung der eingereichten Unterlagen teile ich Ihnen hierzu folgendes mit: Entsprechend des 1 a EStG muessen
fuer die
Zusammenveranlagung
zunaechst
folgende
Voraussetzungen
erfuellt sein:
1. es muss eine gueltige Ehe bestehen 2. die Ehegatten duerfen nicht dauernd getrennt leben 3. die unbeschraenkte Steuerpflicht eines Ehegatten muss - vorliegen-/EWR Staatsangehoerigkeit besitzen 5 der andere muss im EU-/EWR - Ausland ansaessig sein. Das bedeutet, das zuerst ein Ehegatte alleine die Voraussetzungen zur unbeschraenkten Steuerpflicht erfuellen muss.
Gemaess 1 Abs.
3 EStG
besteht die
Moeglichkeit
einen Antrag
auf Behandlung
als
unbeschraenkt
Steuerpflichtiger
zu stellen,
sofern Ihre
Einkuenfte im
jeweiligen
Kalenderjahr
mindesten zu
90% der
deutschen
Einkommensteuer
unterlegen
haben oder die
nicht
deutschen
Einkommensteuer
unterliegenden
Einkuenfte
2005 nicht
mehr als 6.136
Euro betragen
haben.
Die Berechnung erfolgt nach dem deutschen Steuerrecht. Dabei wird nicht auf die Auszahlungsbetraege, sondern die Bruttobetraege der jeweiligen Rente abgestellt. Bei der Berechnung der gesetzlichen Rente wird im Jahr 2005 der Rechnungsbetrag ermittelt, der steuerfrei bleibt. Dieser betraegt 50% der Jahresbruttorente 2005 (50% von 18.473 Euro 9.237 Euro). Demnach ergibt sich nachfolgende Berechnung fuer 2005: 2005: Euro
Jahresbruttopension18.473
abzueglich
Rentenfreibetrag
(50%) 9.237
Euro
verbleiben: 9.237
Euro
Grenzbetrag
6.136 Euro
Voraussetzung
1 Abs. EStG
erfuellt nein
Die Voraussetzung einer unbeschraenkten Steuerpflicht nach 1 Abs. EStG liegen somit nicht vor. Bei der Ehefrau liegen ebenfalls
die
Voraussetzungen
des 1 Abs.
EStG nicht
vor, das sie
in Deutschland
keine
Einkuenfte
hat. Demnach
liegen weder
fuer Sie noch
fuer die
Ehefrau die
Voraussetzungen
der
unbeschraenkten
Steuerpflicht
nach 1 Abs.
EStG vor. Eine
Zusammenveranlagung
ist somit
nicht
moeglich.
Eine Aenderung des Bescheides ergibt sich daher nicht, es bleibt bei den festgesetzten Nachforderungsbetraegen. Auf Grund der eingereichten Bescheinigungen EU/EWR habe ich die Voraussetzungen zur unbeschraenkten Steuerpflicht auch fuer das Jahr 2006 geprueft . Auch hier liegen die Voraussetzungen nicht vor, anhand der nachfolgenden Berechnung ersichtlich: 2006:
Jahresbruttopension18.935
Euro
abzueglich
Rentenfreibetrag
(50%) 9.237
Euro (Fehler
9467 Euro)
verbleiben:
9.698 Euro
Grenzbetrag
6.136 Euro
Voraussetzung
1 Abs. EStG
erfuellt nein
Ich bitte Sie nun; Ihre Einwendungen unter Beruecksichtigung meiner Ausfuehrungen zu pruefen. Sollten Sie mit meiner Rechtsauffassung uebereinstimmen und zu den Ergebnis kommen, dass die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 rechtmaessig erfolgt ist, bitte ich Sie, zur Vermeidung von unnoetigen Verwaltungsaufwands, um die Ruecknahme Ihres Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid fuer 2005 Den entsprechenden Vordruck fuege ich bei. Mit freundlichen Gruessen Dartsch (eigenhaendig) (Anmerkung: Auch Frau oder Herr
Dartsch kannte
den
Unterschied
zwischen
Antrag und
Einspruch, in
ihrer seiner
unnoetigen
fehlerhaften
Bearbeitung,
nicht. Auch
sie er erkennt
nicht das 23
Euro Steuer
nicht zu 90%
der deutschen
Einkommensteuer
unterlegen
haben
koennen.)
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
----------
Weitergeleitete
Nachricht
----------
Von: Bruno
Mayer <bruno.mayer40@gmail.com>
Datum:
22. Januar
2014 20:55
Betreff: "VST
33-34 (RIA)"
Id.Nr.: 68 177
432 090
St.Nr.:
070/351/38417
EU-EWR-BescheinigungenSehr geehrte Frau Thiessen, die Uebermittlung, der nun von RIA als verbindlich erklaerten EU-EWR-Bescheinigungen fuer die Jahre 2005 - 2012, ist in den Anhang Dateien zu entnehmen. Verzeichnis:
36 Anhang
Dateien
FA.de-VST
33-34
(RIA)-EU-EWR-Bescheinigungen
FA.de2005-1v4 FA.de2005-2v4 FA.de2005-3v4 FA.de2005-4v4 FA.de2006-1v4 FA.de2006-2v4 FA.de2006-3v4 FA.de2006-4v4 FA.de2007-1v4 FA.de2007-2v4 FA.de2007-3v4 FA.de2007-4v4 FA.de2008-1v4 FA.de2008-2v4 FA.de2008-3v4 FA.de2008-4v4 FA.de2009-1v5
FA.de2009-2v5
FA.de2009-3v5
FA.de2009-4v5
FA.de2009-5v5FA.de2010-1v5 FA.de2010-2v5 FA.de2010-3v5 FA.de2010-4v5 FA.de2010-5v5
FA.de2011-1v5
FA.de2011-2v5
FA.de2011-3v5
FA.de2011-4v5
FA.de2011-5v5
FA.de2012-1v5 FA.de2012-2v5 FA.de2012-3v5 FA.de2012-4v5 FA.de2012-5v5 MfG xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Von:
"VST
33-34 (RIA)"
vst.33-34@ria.finanzamt-neubrandenburg.de
An:
Bruno.Mayer40@gmail.com
Datum: 16.
Januar 2014
08:29 Betreff:
(1.Einspruch)
Einspruch 2005
070/351/38417
Sehr geehrter
Herr Mayer,
auf Ihre E-
Mail vom
11.01.2014
moechte ich
wie folgt
Stellung
nehmen: Ich
moechte Sie
hiermit wie
bereits schon
mit Schreiben
vom 18.12.2013
nocheinmal
auffordern,
die
Bescheinigung
EU/EWR von
oesterreichischen
Wohnsitzfinanzamt
ausgefuellt
und
abgestempelt
einzureichen.
Es
ist sonst
leider nicht
moeglich Ihren
Einspruch zu
bearbeiten.
Als Termin
habe ich mir
den 31.01.2014
vorgemerkt.
Mit
freundlichen
Gruessen Frau
Thiessen
(Anmerkung: Frau Thiessen konnte zwischen Einspruch und Antrag nicht unterscheiden ! Sie beharrt auf Ihren Irrtum, sonst koenne sie den Einspruch nicht bearbeiten. Die Anforderung der Bescheinigung EU/EWR war ein Schbildbuergerstreich) xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Von:
Bruno Mayer
<bruno.mayer40@gmail.com>
an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Datum: 11.
Januar 2014 um
23:39 Betreff:
SACHVERHALTDARSTELLUNG
Id.Nr.:
68 177 432 090
St.Nr.:
070/351/38417
An den
Finanzamtleiter
Hr. Dr. Gruel
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Postbrief von FA(RiA) 2013-12-18 070/351/38417 R343 Originaltext -13-12FAdeThiessenIhr Einspruch vom 11.10.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.09.2012, hier eingegangen am 11.10.2012 Sehr geehrter Herr Mayer, Ihre oben genannter Einspruch ist form- und fristgerecht im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) eingegangen. Sie beantragen, im Jahr 2005 als unbeschraenkt
Steuerpflichtiger
nach P. 1 Abs.
3
Einkommensteuergesetz
(EStG)
behandelt zu
werden.
Gemaess P. 1 Abs. 3 EStG besteht die Moeglichkeit einen Antrag auf Behandlung als unbeschraenkt Steuerpflichtiger zu stellen, sofern Ihre Einkuenfte im jeweiligen Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegender Einkuenfte von 2005-2007 nicht mehr als 6.136 Euro, ab 2008 nicht mehr als 7.664 Euro, ab 2009 nicht mehr als 7.834 Euro und ab dem Jahr 2010-2012 nicht mehr 8.004 Euro betragen haben. Um eine Berechnung vorzunehmen, benoetige ich noch Unterlagen. Bitte reichen Sie daher, fuer das Kalenderjahre 2005-2012 die vom oesterreichischen Wohnsitzfinanzamt ausgefuellte und abgestempelte Bescheinigung EU/EWR ein. Aus Vereinfachungsgruenden lege ich den entsprechenden Vordruck bei. Als Termin habe ich mir den 24.01.2014 vorgemerkt. Mit freundlichen Gruessen Thiesen (eigenhaendig). (Anmerkung: Frau Thiessen konnte zwischen
Einspruch und
Antrag nicht
unterscheiden
!)
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Von:
RiA
<ria@finanzamt-neubrandenburg.de>
an: Bruno
Mayer
<bruno.mayer40@gmail.com>
Datum: 2.
Dezember 2013
um 23:15
Betreff:
Automatische
Antwort:
ANFECHTUNGSKLAGEHiermit bestaetigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail im Finanzamt Neubrandenburg, RiA (Rentenempfaenger im Ausland). Gegenwaertig gehen bei uns sehr viele Anfragen bezueglich der Versteuerung deutscher Renten ein. Wir versichern Ihnen, dass wir uns bemuehen werden, Ihr Anliegen so schnell wie moeglich zu bearbeiten, bitten Sie jedoch hoeflichst um etwas Geduld. Ferner bitten wir zu beachten, dass die Amtssprache gemaess P. 87 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Deutsch ist. Jegliche Korrespondenz in fremden Sprachen wuerden den reibungslosen Ablauf des deutschen Besteuerungsverfahrens erheblich erschweren. Eine Beantwortung von Anfragen in fremden Sprachen kann daher nicht sichergestellt werden. Wir bitten um Ihr Verstaendnis. Mit freundlichen Gruessen Ihr Finanzamt Neubrandenburg, RiA (Sonderzustaendigkeit fuer Rentenempfaenger im Ausland) xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
an:
ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Datum: 2.
Dezember 2013
um 23:15
Betreff: ANFECHTUNGSKLAGE
IdNr. 68 177
432 090 STRN
070/351/38417
Sachverhalt
wegen
Untaetigkeit
des
Finanzamtes
bezueglich
Einspruch vom
2012-10-11
Einspruchtext: S.g. Fr. Samrtzki, s.g. Finanzamtleiter Hr. Dehne, (1.) es ist nicht nachvollziehbar warum nach der Verjaehrungsfrist noch Steuern nachgefordert werden und (2.) dann noch dazu dass diese nicht direkt von der Rente abgezogen werden koennen. Eine besondere Visitenkarte der Deutschen insbesondere der Fr. Merkel. MfGr."
Das Finanzamt
entschlug sich
der folgender
Fakten
Mitteilung:
Zu (1.) Das Finanzamt hat vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, das besteuert wird, Zeit, die Einkommensteuer festzusetzen. Wird allerdings keine Steuererklaerung abgegeben, obwohl eine Verpflichtung dazu bestand, verlaengert sich diese Frist um weitere drei Jahre. Das gilt auch fuer Rentner und Pensionaere. Zu (2.) Der Gesetzgeber hat diese Form
der
Besteuerung
fuer
Renteneinkuenfte
bisher nicht
vorgesehen.
(Anmerkung: Die vom FA(RiA) unterlassene Einspruchsantwort wurde vom Einspruchssteller dem FA(RiA) in Kurzform mitgeteilt. Der Rechtsstatus des EStB wurde von ihm dadurch nicht mehr in Frage gestellt.) xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Von: RiA
<ria@finanzamt-neubrandenburg.de>
an: Bruno
Mayer <bruno.mayer40@gmail.com>
Datum:
19. Juni 2013
um 00:49
Betreff:
Abwesenheitsnotiz:
Eingabe lt.
Auskunftspflicht-
&
Informationsfreiheitsgesetz
wegen
Einspruchsverfahren
Untaetigkeit
Hiermit bestaetigen wir Ihnen den
Eingang Ihrer
E-Mail im
Finanzamt
Neubrandenburg,
RiA
(Rentenempfaenger
im Ausland).
Gegenwaertig gehen bei uns sehr viele Anfragen bezueglich der Versteuerung deutscher Renten ein. Wir versichern Ihnen, dass wir uns bemuehen werden, Ihr Anliegen so schnell wie moeglich zu bearbeiten, bitten Sie jedoch hoeflichst um etwas Geduld. Ferner bitten wir zu beachten,
dass die
Amtssprache
gemaess P. 87
Abs. 1
Abgabenordnung
(AO) Deutsch
ist. Jegliche
Korrespondenz
in fremden
Sprachen
wuerden den
reibungslosen
Ablauf des
deutschen
Besteuerungsverfahrens
erheblich
erschweren.
Eine
Beantwortung
von Anfragen
in fremden
Sprachen kann
daher nicht
sichergestellt
werden. Wir
bitten um Ihr
Verstaendnis.
Mit
freundlichen
Grussen Ihr
Finanzamt
Neubrandenburg,
RiA
(Sonderzustaendigkeit
fuer
Rentenempfaenger
im Ausland
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de;
Datum: 19.
Juni 2013 um
22:41 Betreff:
Fwd:
Abwesenheitsnotiz:
Eingabe lt.
Auskunftspflicht-
&
Informationsfreiheitsgesetz
wegen
Einspruchsverfahren
UntaetigkeitS.g. Hauptverantwortlicher(e) des Finanzamt RiA, danke fuer das autorisierte RiA Mail, allerdings wenn Ihr Finanzamt nach einer Frist von von 9 Monaten nichts anzubieten hat als eine Abwesenheitsnotiz und den Hinweis auf de als Amtssprache - ist die deutsche Finanzgruendlichkeit gelinde gesagt ein Maerchen. Es ist auch schliesslich Ihre Visitenkarte ... (Sie) sind somit involviert. MfGr. Chronologie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Datum: 19.
Juni 2013 um
00:48 Betreff:
Fwd: Eingabe
lt.
Auskunftspflicht-
&
Informationsfreiheitsgesetz
wegen
Einspruchsverfahren
Untaetigkeit
S.g. Fr. Samrtzki FA ria, s.g. Hr.
Probst FA ria,
leider
entschlugen
sie sich einer
Reaktion,
deshalb
nochmals
diesmal
chronologisch
den
Sachverhalt
mit dem
hoffentlich
nicht
vergebenen
Apell an Ihre
Vernunft
zumindesten
eine proforma
Antwort zu
veranlassen.
MfGr. Chronologie
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
.
Postbrief von FA(RiA) 2012-10-18 070/351/38417 RS11 Originaltext -12-10FAdeProbstSehr geehrter Herr Mayer, hiermit bestaetige ich den Eingang Ihres Einspruches vom 11.10.2012. Aufgrund der Vielzahl von eingehendem Schriftverkehr im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) ist eine sofortige Bearbeitung Ihres Anliegens leider nicht moeglich. Ich bitte Sie daher, sich vorerst etwas zu gedulden. Die Bearbeitung aller Vorgaenge erfolgt grundsaetzlich chronologisch nach der Reihenfolge des Einganges. Sobald Ihr Anliegen einem konkreten Ansprechpartner zugewiesen worden ist, wird sich dieser dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und den weiteren Verfahrensweg abklaeren. Vorsorglich weise ich daraufhin,
dass Ihr
Einspruch
nicht die
Vollziehung
hemmt. Ich
bitte Sie
daher, die
geforderten
Steuerbetraege
fristgerecht
per
Faelligkeit zu
entrichten.
Etwaige
Ueberzahlungen
werden nach
dem Abschluss
des Verfahrens
selbstverstaendlich
an Sie
zurueckerstattet.
Fuer Ihr
Verstaendnis
bedanke ich
mich im Voraus
und bitte,
voruebergehend
von
Rueckfragen
abzusehen. Der
verantwortliche
Bearbeiter
wird sich
unaufgefordert
mit Ihnen in
Verbindung
setzen. Mit
freundlichen
Gruessen
Probst
(eigenhaendig)
°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°
.
Von:
RiA
<ria@finanzamt-neubrandenburg.de>
an: Bruno
Mayer
<bruno.mayer40@gmail.com>
Datum: 11.
Oktober 2012
um 23:56
Betreff:
Abwesenheitsnotiz:
EinspruchHiermit bestaetigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail im Finanzamt Neubrandenburg, RiA (Rentenempfaenger im Ausland). Gegenwaertig gehen bei uns sehr
viele Anfragen
bezueglich der
Versteuerung
deutscher
Renten ein.
Wir versichern
Ihnen, dass
wir uns
bemuehen
werden, Ihr
Anliegen so
schnell wie
moeglich zu
bearbeiten,
bitten Sie
jedoch
hoeflichst um
etwas Geduld.
Ferner bitten wir zu beachten, dass die Amtssprache gemaess P. 87 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Deutsch ist. Jegliche Korrespondenz in fremden Sprachen wuerden den reibungslosen Ablauf des deutschen Besteuerungsverfahrens erheblich erschweren. Eine Beantwortung von Anfragen in fremden Sprachen kann daher nicht sichergestellt werden. Wir bitten um Ihr Verstaendnis. Mit freundlichen Gruessen Ihr Finanzamt Neubrandenburg, RiA (Sonderzustaendigkeit fuer Rentenempfaenger im Ausland) X
.
an:
ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Datum: 11.
Oktober 2012
um 23:57
Betreff:
Einspruch
68 77 432 090 070 / 351 /38417
Steuernr: 68
177 432 090
S.g. Fr.
Samrtzki, s.g.
Finanzamtleiter
Hr. Dehne,
Es ist nicht nachvollziebar warum nach der Verjaehrungsfrist noch Steuern nachgefordert werden und dann noch dazu dass diese nicht direkt von der Rente abgezogen werden koennen. Eine besondere Visitenkarte der Deutschen
insbesondere
der Fr.
Merkel.
M.f.Gr.
Finanzgerichtliche Untaetigkeitsklage
Die
Untaetigkeitsklage
ist im
finanzgerichtlichen
Verfahren eine
Anfechtungsklage
oder eine
Verpflichtungsklage
(P.
40
FGO),
die
abweichend von
P.
44 FGO
ohne
abgeschlossenes
Vorverfahren
zulaessig ist
(P
46
FGO).
Voraussetzung
ist ein noch
nicht
abgeschlossenes
Einspruchsverfahren.
Ihr Ziel ist
es aber nicht,
das Finanzamt
zu zwingen,
eine
Einspruchsentscheidung
zu erlassen.
Vielmehr
begibt sich
das Finanzamt
durch
Untaetigkeit,
der
Moeglichkeit
seine eigene
Entscheidung
im
Einspruchsverfahren
zu korrigieren
und eroeffnet
dem
Einspruchsfuehrer
den Weg vor
das Finanzgericht.
Deshalb ist es
besser, die
Untaetigkeitsklage
als
Anfechtungsklage
bzw.
Verpflichtungsklage
zu bezeichnen.
Anfechtungsklage als Untaetigkeitsklage
Diese
Untaetigkeitsklage
ist zulaessig,
wenn Einspruch
gegen einen
Verwaltungsakt
eingelegt
wurde und
ueber diesen
Einspruch
nicht in
angemessener
Frist sachlich
entschieden
wurde (P.
46 FGO).
Dabei haengen
hier Frist und
Grund
zusammen.
Nicht jeder
sachliche
Grund kann
eine
Verlaengerung
der Frist
herbeifuehren.
Das
Gesetz
schreibt eine
Mindestfrist
von sechs
Monaten vor,
die aus
besonderen
Gruenden auch
ueberschritten
werden kann.[1]
(1)
Ist ueber
einen
aussergerichtlichen
Rechtsbehelf
ohne
Mitteilung
eines
zureichenden
Grundes in
angemessener
Frist sachlich
nicht
entschieden
worden, so ist
die Klage
abweichend von
P. 44 ohne
vorherigen
Abschluss des
Vorverfahrens
zulaessig. Die
Klage kann
nicht vor
Ablauf von
sechs Monaten
seit Einlegung
des
aussergerichtlichen
Rechtsbehelfs
erhoben
werden, es sei
denn, dass
wegen
besonderer
Umstaende des
Falles eine
kuerzere Frist
geboten ist.
Das Gericht
kann das
Verfahren bis
zum Ablauf
einer von ihm
bestimmten
Frist, die
verlaengert
werden kann,
aussetzen;
wird dem
aussergerichtlichen
Rechtsbehelf
innerhalb
dieser Frist
stattgegeben
oder der
beantragte
Verwaltungsakt
innerhalb
dieser Frist
erlassen, so
ist der
Rechtsstreit
in der
Hauptsache als
erledigt
anzusehen.
(2)
Absatz 1 Satz
2 und 3 gilt
fuer die
Faelle
sinngemaess,
in denen
geltend
gemacht wird,
dass eine der
in P. 348 Nr.
3 und 4 der
Abgabenordnung
genannten
Stellen ueber
einen Antrag
auf Vornahme
eines
Verwaltungsakts
ohne
Mitteilung
eines
zureichenden
Grundes in
angemessener
Frist sachlich
nicht
entschieden
hat.
Verfahren
Das
Finanzgericht
setzt gem. P. 46
Abs. 2
FGO in den
Faellen der
Anfechtungsklagen
dem Finanzamt
eine Frist,
ueber die
Sache zu
entscheiden.
Entscheidet
das Finanzamt
innerhalb der
Frist, gibt es
zwei
Moeglichkeiten:
das
Finanzamt
hilft ab und
erlaesst den
erwuenschten
Verwaltungsakt,
dann erledigt
sich der
Rechtsstreit
in der
Hauptsache und
die Kosten
sind dem
Finanzamt
aufzuerlegen (P. 138
Abs. 2
FGO),
das Finanzamt erlaesst eine Einspruchsentscheidung. In diesem Fall wird aus der Untaetigkeitsklage eine Anfechtungsklage, denn nun ist das Vorverfahren abgeschlossen.[2] Drittens
kann das
Finanzamt
weiter
untaetig
bleiben. Dann
entscheidet
das Gericht in
der
Hauptsache.
Verpflichtungsklage als Untaetigkeitsklage
Auch die
Verpflichtungsklage
kann als
Untaetigkeitsklage
erhoben
werden. Wird
ein Antrag
abgelehnt und
der Einspruch
dagegen nicht
bearbeitet,
kann
Verpflichtungsklage
erhoben
werden, obwohl
das
Vorverfahren
nicht
abgeschlossen
ist. Die
Verpflichtungsklage
darf nicht mit
dem
Untaetigkeitseinspruch
verwechselt
werden (P. 347
Abs. 1
Satz 2 AO). Dieser
ist gegeben,
wenn das
Finanzamt
ueber einen
Antrag nicht
entscheidet,
die
Untaetigkeitsklage,
wenn es ueber
einen
Einspruch
nicht
entscheidet.
Es ist auch
die doppelte
Untaetigkeit
des
Finanzamtes
denkbar, die
erst einen
Untaetigkeitseinspruch
und dann eine
Untaetigkeitsklage
erlaubt.[3]
http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage
Die
Behoerde
ist
verpflichtet,
die
Beteiligten
eines Verwaltungsverfahrens
ueber ihre
Rechte und
Pflichten zu
informieren,
soweit dies
erforderlich
ist.
Wie
schon bei der
in P. 25
S. 1
VwVfG
geregelten Beratungspflicht
verpflichtet
P. die
in 25
S. 2
VwVfG
normierte
Auskunftspflicht
die Behoerde nicht zur allgemeinen
Auskunftserteilung ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens.
Die
Verpflichtung
zur
allgemeinen
Auskunftserteilung
bestimmt sich
nach dem/den Informationsfreiheitsgesetz(en).
Der Auskunftspflicht vorausgehen muss die konkrete Anfrage des Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, es sei denn, der Beteiligte ist erkennbar unwissend. Direkt
anspruchsberechtigt sind nur die Beteiligten
eines Verwaltungsverfahrens.
Des Weiteren sind Auskunftsansprueche in verschiedenen Spezialgesetzen geregelt, gegenueber denen P. 25 VwVfG subsidiaer ist. Die Auskunftspflicht wird ergaenzt durch das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren. Bei
der
Auskunftserteilung
handelt es
sich bei
Vorliegen der
Voraussetzungen
um eine gebundene Entscheidung, die aber durch den unbestimmten
Rechtsbegriff
Erforderlichkeit
der
Auskunftserteilung
eingeschraenkt
wird. Die
weitergehende
als durch P.
25 S. 2
VwVfG
vorgeschriebene
Auskunftserteilung
liegt im Ermessen der
Behoerde.
2. Umfang der Auskunft Die
Auskunft
erstreckt sich
auf die den Beteiligten
im Verwaltungsverfahrens
zustehenden
Rechte und
Pflichten. Der
Umfang der
Auskunft
richtet sich
nach dem
objektiven
Empfaengerhorizont
des
Beteiligten
und der
Komplexitaet
der Sachlage.
Die Grenze
bildet eine Rechtsberatung,
die von der
Behoerde nicht
zu leisten ist
bzw. nicht
geleistet
werden darf.
3. Folgen einer unterlassenen oder fehlerhaften Auskunft Verletzt
die Behoerde
ihre
Auskunftspflicht
schuldhaft,
kann der
Adressat einen
Amtshaftungsanspruch
gemaess P. 839
BGB,
Art. 34
GG geltend
machen. http://www.juraforum.de/lexikon/auskunftspflicht-verwaltungsrecht
Informationsfreiheitsgesetz
1. Allgemein
Der Anspruch der Buerger auf Einsicht in behoerdliche Akten besteht in vielen Laendern, so z.B. in allen Laendern der Europaeischen Union mit Ausnahme Luxemburgs. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) des Bundes ist am 01.01.2006 in Kraft getreten. Informationsfreiheit im Sinne des Gesetzes ist gemaess P. 1 IFG der Anspruch eines jeden auf Zugang zu den amtlichen Informationen, d.h. den Unterlagen und Daten. Nicht erfasst sind Entwuerfe und Notizen. Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch, ueber dessen Erteilung der Behoerde kein Ermessen zusteht. Eine besondere Voraussetzung, wie z.B. ein rechtliches Interesse, besteht nicht. 2. Form des Anspruchs Die Stellung des Antrags erfordert keine besondere Form, d.h. der Antrag kann sowohl muendlich als auch schriftlich oder als Mail gestellt werden......... http://www.juraforum.de/lexikon/informationsfreiheitsgesetz Formular fuer den Verzicht zur
Abgabe einer
Steuererklaerung
Sie koennen auch auf die Einreichung einer
Steuererklaerung
verzichten. In
diesem Fall
wird das
Finanzamt die
Einkommensteuer
anhand der
vorliegenden
Informationen
des
Rententraegers
eigenstaendig
festsetzen.
Ihren Verzicht
koennen Sie
auf dem
nachfolgendem
Antwortformular
mitteilen.
Anschliessend
wird Ihnen der
Steuerbescheid
uebersandt,
der unter
anderem
Angaben zur
Hoehe der
festgesetzten
Steuer und die
Zahlungsfrist
enthaelt. Wenn
Sie als
unbeschraenkt
steuerpflichtig
behandelt
werden
moechten,
koennen Sie -
unter
Beifuegung der
Bescheinigung
EU/EWR bzw.
der
Bescheinigung
ausserhalb
EU/EWR
ebenfalls das
Antwortformular
nutzen. http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/servicedienste/formulare-neu/ http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/wp-content/uploads/2012/08/Anlage-3a-Antwortformular-deutsch.pdf (Mitteilung ueber die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Lebensversicherung 20100701) Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich in Deutschland mit dem Alterseinkuenftegesetz ab dem 01.01.2005 geaendert.... Ob und in welchem Umfang tatsaechlich Steuern zu zahlen sind, wird vom Finanzamt aufgrund Ihrer Einkommensteuererklaerung geprueft. Bezieher einer deutschen Rente, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind verpflichtet eine solche Erklaerung abzugeben, wenn nach dem mit dem Wohnsitzstaat abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Rente in Deutschland besteuert werden kann oder mit dem Wohnsitzstaat ein solches Abkommen nicht besteht.... Eine Einkommensteuererklaerung ist in Deutschland - sofern eine Steuerpflicht vorliegt - in der Regel bis 31.05. des Folgejahres einzureichen, d.h. die Steuererklaerung fuer 2010 bis zum 31.05.2011. Der Rentenversicherungstraeger ist verpflichtet, die gezahlten Rentenbetraege jaehrlich der Zentralen Zulagenstelle fuer Altersvermoegen (ZfA) zu melden. Die Daten werden von dort an die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundeslaender uebermittelt. Die Uebermittlung entbindet Rentnerinnen und Rentner nicht von der Notwendigkeit zu pruefen, ob die Abgabe einer Einkommensteuererklaerung erforderlich ist. http://www.allemagne.diplo.de/contentblob/3444836/Daten/1507638/02rentesteuermbdatei.pdf -- Der Anspruch des Staates auf Steuerzahlungen waehrt nicht ewig. Normalerweise hat das Finanzamt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, das besteuert wird, Zeit, die Einkommensteuer festzusetzen. Wird allerdings keine Steuererklaerung abgegeben, obwohl eine Verpflichtung dazu bestand, verlaengert sich diese Frist um weitere drei Jahre. Das heisst das Finanzamt hat sieben Jahre Zeit, eine Steuerschuld zu ermitteln, wenn der Steuerzahler keine Steuererklaerung abgibt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Das gilt unter anderem auch fuer Rentner und Pensionaere. ZDF WISO, Sicherheit bei der neuen Rentenbesteuerung von Oliver Heuchert Campus Verlag 2010 Seite 171 Link im Forum http://www.steuerportal-mv.de/cms2/Steuerportal_prod/Steuerportal/content/de/Steuerrecht/Rentner_und_Pensionaere/_Rentenempfaenger_im_Ausland/index.jsp
http://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/34cj2/Infoblatt_Rentenbesteuerung.pdfhttp://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/ http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/servicedienste/kontakt/ -- Sie als Rentner muessen Steuern zahlen, wenn Sie mit Ihren Einkuenften ueber dem Grundfreibetrag liegen: Das sind mehr als 8.130 Euro im Jahr fuer Alleinstehende und mehr als 16.260 Euro fuer Verheiratete. Ausserdem steht Ihnen der sogenannte Rentenfreibetrag zu: Dadurch muessen Sie nicht jeden Euro Ihrer Rente versteuern, mit dem Sie ueber dem Grundfreibetrag liegen. http://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/altersbezuege/wann-muss-ich-als-rentner-steuern-zahlen-und-wie-viel.html Bis zu welcher Hoehe der oesterreichischen Einkuenfte (Pension) kann man wegen Nicht-Ueberschreitens des Grundfreibetrags zu unbeschraenkter Steuerpflicht optieren? Eine eindeutige Aussage ist nur fuer das Jahr des Pensionsantritts moeglich. Der Grundfreibetrag wurde in Deutschland ab 2005 mehrfach angehoben, sodass in manchen Jahren eine Option moeglich, in anderen wieder nicht moeglich sein kann. Dies wird vom Finanzamt Neubrandenburg im Einzelnen nachgeprueft. Im Zweifel bzw. bei Grenzfaellen sollte daher immer ein Antrag gestellt werden, da sich daraus keine negativen Konsequenzen ergeben koennen. Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen: Bescheinigung EU/EWR bzw. Ubermittlung der betreffenden oesterreichischen Steuerbescheide https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-faq-deutsche-pension.html http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E9.pdf Beschraenkte oder unbeschraenkte Steuerpflicht Deutschland? Unbeschraenkte Steuerpflicht auf Antrag: Sofern Ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt, koennen Sie nach P. 1 Absatz 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschraenkt Steuerpflichtiger stellen. Dies gilt auch, wenn Ihre Einkuenfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 6.136 Euro betragen. Dieser Betrag ist ab dem Jahr 2008 auf 7.664 Euro, ab 2009 auf 7.834 Euro und ab dem Jahr 2010 auf 8.004 Euro erhoeht worden. Diese Betraege sind zu kuerzen, soweit es nach den Verhaeltnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/steuererklaerung/beschraenkt_unbeschraenkt/ |