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Durch STEUERN wird der Staat finanziert, der Mammon die Politik regiert
 

   

20180920 2015 SAECKELWART 01 Formular fuer den Verzicht Hinweise zu Besteuerung der Rente Verjaehrung der Steuer Deutsche Buerger Irrefuehrung 03 2014 Zitate 10
Inhalt
- Merkel Schaeuble PARODIE Deutsche Buerger Irrefuehrung  -Anfechtungsklage Auskunftspflicht Informationsfreiheitsgesetz 
BEAMTE Wuerdentraeger Ich komme vom FINANZAMT Die schicken sie dem FINANZAMT Vampire im FINANZAMT Vampire am Eingang vom FINANZAMT Maenner vor dem FINANZAMT Vor allen FINANZAEMTERN wird Der FINANZBEAMTE sagt Nein FINANZBEAMTER Sie stellen einen FINANZVERWALTER Die STEUERLAST Durch STEUERN
    

Angelika Merkel

  http://www.bundeskanzlerin.de/Webs/BKin/DE/Startseite/startseite_node.html angela.merkel@bundestag.de fraktion@cducsu.de internetpost@bundesregierung.de http://www.cdu.de/ http://www.facebook.com/AngelaMerkel Eingabe lt. Auskunftspflicht- & Informationsfreiheitsgesetz wegen Einspruchsverfahren Untaetigkeit   S. g. Fr. Bundeskanzlerin Merkel, es ist letzten Endes Ihre Visitenkarte Frau Merkel wenn Ihre Verwaltung nach einer vielfach verstrichenen Verjaehrungsfrist Steuern fordert und auch bei dem erfolgten Einspruch, nach Ablauf der dafuer vorgesehenen gesetzlichen Frist von 6 Monaten, weiterhin untaetig bleibt.
Einspruchtext:
20121011 Von: Bruno Mayer <bruno.mayer40@gmail.com> An: ria@finanzamt-neubrandenburg.de Betreff: Einspruch. S.g. Fr. Samrtzki, s.g. Finanzamtsleiter Hr. Dehne, es ist nicht nachvollziehbar warum nach der Verjaehrungsfrist noch Steuern nachgefordert werden und dann noch dazu dass diese nicht direkt von der Rente abgezogen werden koennen. Eine besondere Visitenkarte der Deutschen insbesondere der Fr. Merkel. 2012-10-18 Der Einspruch wurde von Fr. Probst bestaetigt.
  Da die Betragshoehe die Rechtsfreundlichkeit der bereits faelligen Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage nicht rechtfertigt appelliere ich, hoffentlich nicht vergebens, an Ihre Vernunft diese Saeumigkeit umgehend bereinigen zu lassen, es sei den Sie benoetigen noch weitere Web Werbung, Presseaussendungen und Publikationen fuer Ihre CDU, in dieser Sache.

P. S.
Werte Frau Merkel ist Ihre Regierung wirklich bereits so am Tiefpunkt angelangt, dass Ihre CDU zu solchen Schwarzgeld - Finanzierungen schreiten muss ?

Wolfgang Schaeuble
  http://www.wolfgang-schaeuble.de/ wolfgang.schaeuble@bundestag.de http://www.facebook.com/wschaeuble (Text wie vor)

BEAMTE & WUERDENTRAEGER Einer ist traeger als der andere. >  >

  • Bei Muellers verschluckt der kleine Sohn aus Versehen eine Muenze. Sein Vater versucht vergebens, ihm zu helfen. In dem Moment klingelt es. Die Mutter oeffnet schnell und ruft. Einen kleinen Moment bitte, unser Kind hat eine Muenze verschluckt. Der Fremde stuerzt herein, nimmt sich den Jungen, klopft ihm zwischen die Schulterblaetter, greift ihm in den Hals und holt die Muenze heraus. Vielen vielen Dank, Herr Doktor. Was heisst hier Doktor ? Ich komme vom FINANZAMT !
  • Ein Kaufmann macht sein Testament. Dem Notar sagt er, dass er nach seinem Tod verbrannt werden wolle, worauf dieser ihn fragt, was dann mit der Asche geschehen solle. Drauf der Kaufmann: Die schicken sie dem FINANZAMT mit der Aufschrift: Jetzt habt ihr wirklich alles !
  • Was machen Vampire im FINANZAMT ? - Einen Fortbildungskurs !
  • Treffen sich zwei Vampire am Eingang vom FINANZAMT. Sagt der eine zum anderen: Da brauchst du gar nicht erst rein, die saugen selber.
  • Unterhalten sich zwei Maenner vor dem FINANZAMT. Sagt der eine: Du, weisst Du, dass in Zukunft keine Treppen mehr in die Finanzaemter gebaut werden? Fragt der andere: Wieso denn? - Bei den Steuern, da kannst Du nur noch die Waende hochgehen.
  • Vor allen FINANZAEMTERN wird jetzt eine Bueste von Schiller aufgestellt. Der Schiller hat Die Raeuber geschrieben, nun soll er sie auch bewachen. Sagte der Denkmalenthueller.
  • Der FINANZBEAMTE sagt: Als Kind wollte ich immer Raeuber werden. Da haben Sie aber Glueck gehabt. Die wenigsten Menschen koennen sich ihren Jugendtraum erfuellen.
  • In der Bar nimmt der Boxer eine Zitrone und quetscht sie, bis kein Tropfen mehr herauskommt. Prahlt er: Wer jetzt noch einen Tropfen herausbekommt, dem zahle ich 100 Mark. Ein schmaechtiges Kerlchen tritt hervor und tatsaechlich, er schafft es. Donnerwetter, staunt der Boxer, Sie sind wohl auch Kampfsportler von Beruf. Nein, FINANZBEAMTER.
  • Wie ist das Beamtentum ueberhaupt entstanden ? Im Mittelalter: Eine Stadt baut eine Bruecke ueber den Fluss. Die Buerger meinen, die Bruecke muss bewacht werden. Sie stellen einen Waechter ein. Die Buerger meinen, ein Waechter muss bezahlt werden. Sie stellen einen FINANZVERWALTER ein. Die Bueerger meinen, zwei Personen Personal muessen ueberwacht werden. Sie stellen einen Personalverwalter ein. Die Buerger meinen, das ganze muss geleitet werden. Sie stellen einen Chef ein. Kurz darauf stellen die Buerger fest, dass das ganze zu teuer wird. Sie entlassen den Waechter...
  • Die STEUERLAST allein waer nicht so schwer, wenn nur nicht der boese Fiskus darauf waer. > 2014 
  • Durch die STEUERN wird der Staat finanziert, durch den Mammon wird die Politik regiert. >
GAUKS MERKELS SCHAEUBELS NEUBRANDENBURGER FINAZAMTPARODIE

Deutsche finanzamtliche Buerger Irrefuehrung
  Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. Maerz 2002 entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstosse und daher verfassungswidrig sei.[1] Das Gericht forderte deshalb den Gesetzgeber auf, spaetestens bis zum 1. Januar 2005 die Rentenbesteuerung verfassungskonform neu zu regeln.
Die Ruerup-Kommission entwickelte die Neuordnung, ein politischer Schildastreich der Sonderklasse die Rentner wurden zu Einkommensteuer Pflichtigen gestempelt. Der  direkte Abzug der Steuer von der Rente waere fuer den deutschen Amtsmichel oder richtiger gesagt  Amtsmuffel unzumutbar gewesen. In Neubrandenburg wurde ein neues Finanzamt (RiA) fuer Auslandsrentner aufgeblasen.
  Die Betroffenen wurde nicht im Jahre 2005 beim Inkrafttreten des Gesetzes, sondern erst 2011 durch Zuteilung einer Steuernummer davon benachrichtigt. Nun kamen 7 Jahre Schwerarbeit um das Gesetz zu etablieren und 2012 erging der 1. Steuerbescheid fuer 2012. Nun griff der deutsche Staat, um die Steuer nachtraeglich zu kassieren, sehr tief in seine Trickschublade. Die Steuer Festsetzungsfrist von 4 Jahren erhoeht sich um 3 Jahre wenn keine Einkommensteuererklaerung eingereicht wird. Die Staatsbuerger muessten deshalb Hellseher sein um nicht auf diesen Betrug herein zu fallen.
Ist das denn nicht schon genug ? Nun kommt erst der schriftliche Amtsspiessrutenlauf mit dem FA(RiA) ! An einen simplen, zweizeiligen Einspruchstext laborierte das FA(RiA) 2 Jahre 4 Monate und 29 Tage, in einer beispiellosen Fehlbehandlung herum, wobei die Falscheinschaetzungen in der steigenden Amtshierarchie in der 3. Potenz zugenommen hatten.
  Der Einspruchstext: Anrede… es ist nicht nachvollziehbar warum nach der Verjaehrungsfrist noch Steuern nachgefordert werden und dann noch dazu dass diese nicht direkt von der Rente abgezogen werden koennen. Eine besondere Visitenkarte der Deutschen insbesondere der Fr. Merkel. Fortsetzung folgt

Finanzamt Neubrandenburg FA(RiA) permanent gesamt -temporaer

Ihre Vernunft gleicht einer Pyramide,
An der Spitze nicht mehr vorhanden.

An: Finanzamt Vorsteher Hr. Gruel persoenlich" <ria@finanzamt-neubrandenburg.de> Datum: 20. Maerz 2015 Betrifft: Causa Gruel Amtsmissbrauch, Text Verifizierung 070/351/38417 RB21 070/351/38417

  S. g. Finanzamt Vorsteher Herr Gruel. S. g. Herr Frau RDin Roebenack d. Rechtsbehelfestelle, bereits 2013-11-02 wurde die vom FA(RiA) unterlassene Einspruchsantwort vom Einspruchssteller dem FA(RiA) in Kurzform mitgeteilt. Der Rechtsstatus des EStB wurde dadurch von ihm nicht mehr in Frage gestellt. Seit diesem Zeitpunkt ist juristisch nicht mehr der Einspruch als solcher - sondern nur mehr der Amtsmissbrauch in der Bearbeitung des Einspruches der Gegenstand der Causa Gruel.
  Die Verifizierung der gesamten Postbriefe und Mails der Causa ist, sofern nicht von Seiten des
FA(RiA)  eine nachweisbare Berichtigung erfolgt, ab 20150401 rechtlich in allen Belangen ausser Streit gestellt. M.f.Gr.
Datei: permanent und temporaer
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. Postbrief 20150306 von FA(RiA) 070/351/38417 Originaltext -15-3FAdeG 1-2
  Ihre e-Mail vom 18.02.2015 Dienstaufsichtbeschwerde gegen nicht naeher bezeichnete Personen. Sehr geehrter Herr Mayer, mir liegt Ihre e-Mail vom 18.02.2015 vor, zu der ich wie folgt Stellung nehme; Soweit Sie in dieser e-mail auf nicht naeher spezifizierte fruehere e-Mails von Ihnen Bezug nehmen und vortragen, dass es sich dabei um eine Dienstaufsichtbeschwerde gehandelt habe, kann ich Ihrer Auffassung nicht folgen. Weder dem Wortlaut noch dem Inhalt ihrer bisherigen e-Mails ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine gegen Amtstraeger gerichtete Dienstaufsichtbeschwerde handeln soll.
  Da Ihnen offensichtlich daran gelegen ist, eine Ueberpruefung  hinsichtlich ggf. erfolgter Dienstpflichtverletzungen herbeizufuehren, werte ich Ihre e-Mail vom 18.02.2015 als Dienstaufsichtbeschwerde, zu der ich im Folgenden Stellung nehme.
  Die formlose Dienstaufsichtbeschwerde hat die Ueberpruefung einer (behaupteten) Dienstpflichtverletzungen eines Amtstraegers in der Hinsicht zum Gegenstand, dass das korrekte Verhalten eines oder mehrerer Amtstraeger im persoenlichen Bereich ueberprueft wird. Ein diesbezuegliches Fehlverhalten ist jedoch von Ihnen weder vorgetragen worden, noch ist es sonst ersichtlich.
  Insbesondere hat die Deutung Ihres Einspruches auch als Antrag auf eine Besteuerung als unbeschraenkt Steuerpflichtiger nach 1 Abs. 3 EStG bewirkt, dass neben der vollen Ueberpruefung des Steuerbescheides im Einspruchsverfahren eine zusaetzliche Pruefung der regelmaessig steuerliche vorteilhaften Optionsmoeglichkeit erfolgte. Dies geschah in Ihrem wohlverstandenen Interesse und stellt somit gerade keine Verletzung einer Dienstpflicht dar.
  Unabhaengig von der Wertung Ihrer e-Mail vom 18.02.2015 als Dienstaufsichtbeschwerde und vor dem Hintergrund Ihres Bezuges auf den zurueckliegenden Schriftwechsel im Rahmen Ihres Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2005 sei folgendes angemerkt:
  Die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom 12.09.2012 erfolgte innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfristen der deutschen Abgabeordnung. Gegen diese Festsetzung haben Sie fristgerecht Einspruch eingelegt. Zu allen Einwendungen im Rahmen dieses Einspruchsverfahren haben die zustaendigen Bearbeiter - immer nach Ruecksprache mit den direkten Vorgesetzten - erschoepfend Stellung genommen. Da Sie keine neuen Einspruchsgruende vorgetragen und Ihren Einspruch auch nicht explizit zurueckgenommen haben, wurde Ihr Einspruchsverfahren an die zustaendige Rechtsbehelfestelle des Finanzamtes Neubrandenburg weitergeleitet. Von dort werden Sie in Kuerze eine Einspruchsentscheidung erhalten, so dass Ihnen dann der gerichtliche Rechtsweg offen steht. Hochachtungsvoll Dr. Groer (eigenhaendig)
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Antwort an: "Hr.Fr.RDin Roebenack" <ria@finanzamt-neubrandenburg.de> Datum: 17. Maerz 2015 um 00:07 Betreff: Causa: Gruel FA (RiA) 070/351/38417 RB21
  Sehr geehrte(r) Herr oder Frau RDin Roebenack der Rechtshilfestelle, als Verantwortliche(r) Unterfertiger(in) des Schriftstueckes verabsaeumten Sie Ihre amtliche Funktion klar zu legen, bitte holen dies nach. Meine weitere Bitte an das FA(RiA) ist, tun Sie als Angestellte des Volkes einfach das wofuer Sie bezahlt werden und nehmen Sie von weiteren amtlichen Auswuechsen in dieser Bagatelle Abstand. Sollten Sie ueberfordert sein wenden Sie sich einfach an Herrn Gauk.
. an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de Datum: 11. Oktober 2012 um 23:57 Betreff: Einspruch
  68 77 432 090 070 / 351 /38417 Steuernr: 68 177 432 090 S.g. Fr. Samrtzki, s.g. Finanzamtsleiter Hr. Dehne, es ist nicht nachvollziehbar warum nach der Verjaehrungsfrist noch Steuern nachgefordert werden und dann noch dazu dass diese nicht direkt von der Rente abgezogen werden koennen. Eine besondere Visitenkarte der Deutschen insbesondere der Fr. Merkel. (Anmerkung: Festsetzung 2005 23Euro)
  Eine unbeschraenkte Steuerpflicht, bei einer Rentenhoehe mit einer Steuerveranlagung von 2006 - 2012 jaehrlichen / 140 Euro zu erkennen ist finanzmaessig nach1 Abs.3
EStG untragbar. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkuenfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen… Das FA(RiA) missbrauchte den Einspruch als Antrag auf unbeschraenkte Steuerpflicht, dadurch ergaben sich erhebliche finanzielle Schaeden fuer den Einspruch Beantrager. Der Finanzamtleiter Hr. Gruel, schreibt dies waere in meinem Interesse gewesen. Zur Bearbeitung eines zweizeiligen Einspruchstextes benoetigte das FA(RiA) 2Jahre 4Monate und 29Tage. Hr. Groel schreibt dies sei die Normalitaet im FA(RiA). Rueckweisung Originaltext als Anhangdatei -15-3FAdeRoebenack1-3 -15-3FAdeRoebenack4-5
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. Postbrief von FA(RiA) 2015-03-10 070/351/38417 RB21 Originaltext -15-3FAdeRoebenack1-3 -15-3FAdeRoebenack4-5
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. an: Causa Finanzamt Vorsteher Hr. Gruel persoenlich <ria@finanzamt-neubrandenburg.de> Datum: 18. Februar 2015 um 15:28 
  Finanzamt Neubrandenburg (RiA) Neustrelitzerstr.120 (Postfach 11 01 40) 17041 Neubrandenburg IdNr. : 68 177 432 090 StNr.: 070 / 351 / 38417 R343 Einkommensteuererklaerung fuer 2012 - 2014 sowie generell fuer die folgenden Jahre.
  Hiermit erklaere ich, dass ich eine Steuererklaerung nicht einreiche. Die Festsetzung meiner Einkommensteuer soll, wie es in den Festsetzungen 2005 - 2012 bereits vollzogen wurde, anhand der vom Rententraeger mitgeteilten Daten erfolgen. In der Anhangdatei wird das diesbezuegliche ausgefuellte und unterfertigte Formular uebermittelt.
Causa Finanzamt Vorsteher Hr. Gruel persoenlich <ria@finanzamt-neubrandenburg.de>
  Sehr geehrter Hr. Gruel, Sie haben auf den von mir angebotenen Schadensabgleich nicht reagiert.
1.) Die an Sie gerichtete Dienstaufsichtbeschwerde wurde von Ihnen als Einspruchs Ruecknahme bezeichnet ? Eine nach 839-BGB (1) vorsaetzliche Verletzung der Ihnen als Beamter, gegenueber meiner Person als Steuerzahler, obliegenden Amtspflicht.
2.) Die falsche Unterschiebung des Einspruches als Antrag fuer unbeschraenkte Steuerpflicht, war eine nach 839-BGB (1) und (2) fahrlaessige, pflichtwidrige Verweigerung oder Verzoegerung der Ausuebung des Amtes !
  Ihr Amt benoetigte 2 Jahre 2 Monate und 6 Tage um einen profanen, zweizeiligen, deutschen Einspruch zu bearbeiten, im Abschlusstext wird aber erstmals die Pflicht zur Einkommensteuererklaerung angefuehrt.
3.) Fuer die saldierten Festsetzungen 2005 - 2012 wurden von mir keine Einkommensteuererklaerungen nach P. 149 abgegeben. MfG.
Verlauf Amtsmissbrauch Sachverhalt (mit Links zu allen von FA(RiA) Einspruchstexten).

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. an: Finanzamt Vorsteher Hr. Gruel <ria@finanzamt-neubrandenburg.de> Datum: 19. Januar 2015 um 11:28 Betreff: IN: 68 177 432 090

Abyssus abyssum invocat - ad absurdum -
quod erat demonstrandum - post festum.
Eine Tiefe ruft eine andere Tiefe nach. -
d.h. Ein Irrtum zieht einen weiteren nach sich.

  Gratulation Herr Finanzamtsvorsteher Dr. Gruel, ein RS Brief an Sie bewirkte sogar die Foerderung und die Lesbarkeit der deutschen Sprache, nach ueber 2 Jahren verstanden nun ploetzlich Ihre Leute den Einspruchstext. Troesten Sie sich, Ihre Nominierung fuer den deutschen Schildbuergerpreis waere wegen Ihrer Ueberqualifizierung unangemessen. Sie verdienen es jedoch, im deutschen Sprachraum mit Ihrer Amtsgruendlichkeit politisch und medial einer breiten Oeffentlichkeit, nicht weiter vorenthalten zu werden.

. Postbrief von FA(RiA) 2014-12-17 070/351/38417 RS41 Originaltext -14-12FAdeDartsch
  Ihr Einspruch vom 11.10.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.09.2012 Ihr Schreiben vom 27-11-2014. Ihr Einspruch wurde mir zwischenzeitlich zur weiteren Bearbeitung zugeleitet.
  Mit dem Schreiben vom 04.09.2014 teilte Ihnen das Finanzamt mit, Ihren vorstehend genannten Einspruch aufgrund der Zahlung der Steuernachforderung fuer das Jahr 2005 als erledigt zu betrachten, sofern Ihrerseits keine Stellungnahme an das vorher genannte Schreiben des Finanzamt erfolgt. Mit dem Schreiben vom 16.10.2014 nehmen Sie zu Ihrem Einspruch erneut Stellung. Das Einspruchsverfahren ist somit weiterhin offen.
  Ich habe Ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 nochmals vollumfaenglich geprueft. Da zu Ihren Einwendungen, warum nach Ablauf der Verjaehrungsfrist noch Steuern nachgefordert werden und weshalb die Steuer zudem nicht gleich von der deutschen Rente einbehalten wird, seitens des Finanzamtes bisher noch keine Stellungnahme erfolgte, moechte ich folgendes mitteilen.
  Inlaendische Einkuenfte i.S.d 49 Abs. 1 Nr. 7 (zu denen auch Ihre Renteneinnahmem zaehlen) und ab 2009 auch Nr. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen der beschraenkten Steuerpflicht gem. P. 1 Abs. 4 EStG. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklaerungen fuer die betreffenden Veranlagungszeitraeume gem. 149 Abs. 1 Satz 1 Abgabeordnung (AO) i.V.m. 25 Abs. 3 EStG.
  Der Steueranspruch fuer 2005 ist mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 entstanden. Die Festsetzungsfrist fuer die Einkommensteuer betraegt nach P. 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 4 Jahre. Augrund der Anlaufhemmung des 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist nach drei Jahren, also fuer den Veranlagungszeitraum 2005 mit Ablauf des 31.12.2008 zu laufen und endet mit dem Ablauf des 31.12.3012 (vgl. 169 Abs. 2 Mr. 2 AO). Fuer die folgenden Jahre tritt die Festsetzungsverjaehrung entsprechend spaeter ein. Somit ist noch keine Festsetzungsverjaehrung eingetreten. Die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom 12.09.2012 erfolgte somit fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfristen der deutschen Abgabeordnung. Eine Verjaehrung der Einkommensteuerfestsetzung ist nicht gegeben.
  Hinsichtlich Ihrer Ausfuehrung, warum die Steuer nicht direkt von der Rente einbehalten wird teile ich Ihnen mit, das dies vom Gesetzgeber in Deutschland nicht vorgesehen ist. Die Besteuerung der Renteneinkuenfte erfolgt in Deutschland mittels Abgabe einer jaehrlichen Einkommensteuererklaerung, die als Grundlage, die als Grundlage fuer die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer dient. Die Besteuerung der Rente erfolgte somit entsprechend der geltenden Rechtslage. Ohr Einspruch ist daher leider weiterhin als unbegruendet zu betrachten.
  Ich bitte Sie daher, die Erfolgsaussichten Ihres Einspruches nochmals zu pruefen und diesen bis zum 19012015 zurueckzunehmen. Den beigefuegten Vordruck koennen Sie fuer Ihre Rueckantwort gerne verwenden. Sollte ich bis zum vorstehend genannten Termin keine Stellungnahme von Ihnen erhalten bzw. sollten Sie Ihren Einspruch weiterhin aufrecht erhalten und keine neuen Tatsachen vortragen die zur Aenderung der Rechtslage fuehren, wird ueber Ihren Einspruch abschliessend und ohne weitere Zwischennachricht entschieden. Mit freundlichen Gruessen Dartsch (eigenhaendig)
(Anmerkung: Frau oder Herr Dartsch konnte nach dem RS Brief an den
FA(RiA) Vorsteher, auch den Text des Einspruches lesen.)
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. an: Finanzamt Neubrandenburg.de <ria@finanzamt-neubrandenburg.de> Datum: 27. November 2014 um 18:23 Betreff: RD Dr. Gruel Finanzamt Vorsteher Neubrandenburg persoenlich.
  S.g. RD Dr. Gruel Finanzamt Vorsteher Neubrandenburg, danke fuer Ihr Schreiben, es befindet sich, mit der Antwort in der Anhang Datei -14-10FAdeDartsch. M.f.G.
  Antwort: (mit Gruel RS Brief Bestaetigung) Wien. 20141127 S. g. RD Dr. Gruel Finanzamt Vorsteher Neubrandenburg. Es ist Ihr Anliegen die Missstaende in Ihrem Amt wahr zu nehmen. Nach meinem fruchtlosen Appell an Ihre Vernunft sehe ich mich leider genoetigt der Rechtsfreundlichkeit, in der Sache Ausdruck zu verleihen. M. f. G
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Postbrief von FA(RiA) 2014-10-30 070/351/38417 R343 Originaltext -14-10FAdeDartsch
  Ihr Schreiben vom 16.10.2014 Sehr geehrter Herr Mayer, Im Auftrage des Vorstehers des Finanzamtes Neubrandenburg, Herrn RD Dr. Gruel, moechte ich Ihnen folgenden Sachverhalt darlegen.
  Ihr o.g. Schreiben beinhaltet Zitate einiger Schreiben seitens des Finanzamtes, aber kein konkretes Anliegen, vielmehr entnehme ich Ihrem Schreiben, dass Sie mit der Ruecknahme des Einspruches einverstanden sind. Insofern betrachte ich Ihr Schreiben als erledigt an und hoffe weiterhin auf gute Zusammenarbeit. Fuer evt. Rueckfragen stehe ich Ihnen gerne unter i.g. Rufnummer zur Verfuegung. Mit freundlichen Gruessen Dartsch (eigenhaendig)
(Anmerkung: Frau oder Herr Dartsch war im Auftrag des FA(RiA) Vorstehers unfaehig den Text zu lesen.)
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. Postbrief an FA(RiA) Wien, 2014-10-16 Herrn Dr. Gruel Finanzamt Vorsteher Finanzamt Neubrandenburg Neustrelitzer Strasse 120 17041 Neubrandenburg BRD Eingeschrieben mit persoenlicher RS Empfangsbestaetigung Nr.: R0249378385AT
  Sehr geehrter Herr Gruel, im Rahmen Ihrer Hauptverantwortung fuer das o. a. Finanzamt sind Sie, fuer das nach Art.-34 deliktische Verhalten Ihrer Amtstraeger bei diesem Einspruch, amtshaftlich zustaendig. Dem Beantrager des Einspruchs sind durch die Fehlbehandlungen, (z.B.: unnoetige verbindliche Anforderung von 36 EU/EWR Bescheinigungen), erhebliche Folgeschaeden entstanden. Deshalb lade ich Sie ein, als aussergerichtliche Abgeltung, per Nachweis bis 2014-10-31, privat 250 € an eine gemeinnuetzige Organisation zu ueberweisen. Auch waren Sie im Verlauf des Einspruches mehrmals namentlich eingebunden.
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. Postbrief von FA(RiA) 2014-09-04 070/351/38417 R343 Originaltext -14-09FAdeRueEi
  Einspruch vom 11.10 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 Meine Schreiben vom 03.02.2014, 17.03.2014 und 08.05.2014 Sehr geehrter Herr Mayer, meine o.a. Schreiben hinsichtlich der Ruecknahme Ihres Einspruches haben Sie leider nicht beantwortet. Ich moechte Sie daher nochmals erinnern und habe mir als Termin den 02.10.2014 vorgemerkt. Die festgesetzte Einkommensteuer fuer die betreffenden Jahre haben Sie zwischenzeitlich gezahlt. Sollte ihrerseits keine Reaktion auf mein Schreiben bis zum 02.10.2014 erfolgen werden ich Ihren o.a. Einspruch als erledigt betrachten. Sofern Sie mein Schreiben nicht beantworten koennen, teilen Sie mir die Gruende umgehend mit. Um weiteren Schriftverkehr zu vermeiden und Ihren Fall zum Abschluss zu bringen, werde ich wie o.a. Verfahren. Mit freundlichen Gruessen Sametzki (eigenhaendig) (Anmerkung: Frau Sametzki ist auch unfaehig den Einspruchstext zu lesen !)
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Postbrief von FA(RiA) 2014-05-08 4070/351/38417 R343 Originaltext -14-05FAdeRueEi
  Einspruch vom 11.10 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 2. Erinnerung Anlage: Ruecknahmeerklaerung (2-fach)
  Sehr geehrter Herr Mayer, aufgrund ihres Einspruches habe ich die Sach- und Rechtslage ueberprueft. Ich sehe leider keine Moeglichkeit diesem zu entsprechen. Fuer eine Ruecknahme bis spaetesten 30.05.2014 mit beiliegenden Vordruck waere ich dankbar. Mit freundlichen Gruessen Thiessen (eigenhaendig) (Anmerkung: Unfaehig den Einspruchstext zu lesen !)
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. Postbrief von FA(RiA) 2014-03-17 4070/350/49899 R343 Originaltext -14-03FAdeRueEi
  Erinnerung an die Ruecknahme Ihres Einspruches fuer das Jahr 2005 Einspruch vom 11.10 2012, hier eingegangen am 11.10.2012 gegen den - Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.09.2012 Sehr geehrter Herr Mayer, Sie haben Ihren Einspruch nicht zurueckgenommen. Ich bitte Sie, um Erledigung bis spaetesten 11.04.2014. Mit freundlichen Gruessen Thiessen (eigenhaendig)
(Anmerkung: Unfaehig den Einspruchstext zu lesen !)
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---------- Weitergeleitete Nachricht ---------- Von: VST 33-34 (RIA) <vst.33-34@ria.finanzamt-neubrandenburg.de> Datum: 17. Maerz 2014 15:37 Betreff: Postadresse An: Bruno Mayer<bruno.mayer40@gmail.com>
  S. g. Fr. Thiessen, ein Postfach kann, u.a., auch bekanntlich keine Rueckscheinbriefe bestaetigen ! Somit ist die Auskunftseingabe, Datum: 12. Maerz 2014 22:59, bisher ergebnislos. Die Adresse lt. de/adressdatenbank/Finanzamt Neustrelitzer Strasse 120, sie gilt ohne diesbezueglichen Berichtigung des Finanzamtes, als bestaetigt. M.f.Gr.
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. an: "Finanzamt33-34Neubrandenburg.de" <vst.33-34@ria.finanzamt-neubrandenburg.de> Datum: 12. Maerz 2014 um 22:59 Betreff: Presse Aussendung Finanzamt Neubrandenburg Malversation durch Irrtum oder Unfaehigkeit ?
  An die amtlichen Organe des Finanzamtes Neubrandenburg (Id.Nr.: 68 177 432 090 St.Nr.: 070/351/38417) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie den Hauptverantwortlichen(e) bzw. Leiter(in), Name und Postadresse (Strasse und Hausnummer) Ihres Finanzamtes, mit. Da dies zur Uebermittlung eines Dokumentes, dessen Erhalt mit persoenlicher Zeichnung verbunden ist, benoetigt wird. Mit der Bitte um kurzfristige Mitteilung im Rahmen der Informationsfreiheitsgesetz - Formalitaet danke. MfG
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. Postbrief von FA(RiA) 2014-02-03 4070/351/38417 R343 Originaltext -14-02FAdeDartsch
  Einspruch vom 11.10.2012 hier eingegangen am 11.10.2012 gegen den -
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.09.2012.
  Sehr geehrter Herr Mayer, Ihr oben genannter Einspruch ist form- und fristgerecht im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) eingegangen. Diesen Antrag muss ich leider ablehnen. Nachstehend moechte ich Ihnen die Gruende dafuer kurz darlegen.
  Mit Ihrem Einspruch beantragen Sie die unbeschraenkte Steuerpflicht sowie die Zusammenveranlagung nach 1 a EStG. Nach Pruefung der eingereichten Unterlagen teile ich Ihnen hierzu folgendes mit:
  Entsprechend des 1 a EStG muessen fuer die Zusammenveranlagung zunaechst folgende Voraussetzungen erfuellt sein:
1. es muss eine gueltige Ehe bestehen 2. die Ehegatten duerfen nicht dauernd getrennt leben 3. die unbeschraenkte Steuerpflicht eines Ehegatten muss - vorliegen-/EWR  Staatsangehoerigkeit besitzen 5 der andere muss im EU-/EWR - Ausland ansaessig sein. Das bedeutet, das zuerst ein Ehegatte alleine die Voraussetzungen zur unbeschraenkten Steuerpflicht erfuellen muss.
  Gemaess 1 Abs. 3 EStG besteht die Moeglichkeit einen Antrag auf Behandlung als unbeschraenkt Steuerpflichtiger zu stellen, sofern Ihre Einkuenfte im jeweiligen Kalenderjahr mindesten zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben oder die nicht deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkuenfte 2005 nicht mehr als 6.136 Euro betragen haben.
  Die Berechnung erfolgt nach dem deutschen Steuerrecht. Dabei wird nicht auf die Auszahlungsbetraege, sondern die Bruttobetraege der jeweiligen Rente abgestellt. Bei der Berechnung der gesetzlichen Rente wird im Jahr 2005 der Rechnungsbetrag ermittelt, der steuerfrei bleibt. Dieser betraegt 50% der Jahresbruttorente 2005 (50% von 18.473 Euro 9.237 Euro). Demnach ergibt sich nachfolgende Berechnung fuer 2005:
  2005: Euro Jahresbruttopension18.473  abzueglich Rentenfreibetrag (50%) 9.237 Euro verbleiben: 9.237 Euro Grenzbetrag 6.136 Euro Voraussetzung 1 Abs. EStG erfuellt nein
  Die Voraussetzung einer unbeschraenkten Steuerpflicht nach 1 Abs. EStG liegen somit nicht vor.
  Bei der Ehefrau liegen ebenfalls die Voraussetzungen des 1 Abs. EStG nicht vor, das sie in Deutschland keine Einkuenfte hat. Demnach liegen weder fuer Sie noch fuer die Ehefrau die Voraussetzungen der unbeschraenkten Steuerpflicht nach 1 Abs. EStG vor. Eine Zusammenveranlagung ist somit nicht moeglich.
  Eine Aenderung des Bescheides ergibt sich daher nicht, es bleibt bei den festgesetzten Nachforderungsbetraegen. Auf Grund der eingereichten Bescheinigungen EU/EWR habe ich die Voraussetzungen zur unbeschraenkten Steuerpflicht auch fuer das Jahr 2006 geprueft . Auch hier liegen die Voraussetzungen nicht vor, anhand der nachfolgenden Berechnung ersichtlich:
  2006: Jahresbruttopension18.935 Euro abzueglich Rentenfreibetrag (50%) 9.237 Euro (Fehler 9467 Euro) verbleiben: 9.698 Euro Grenzbetrag 6.136 Euro Voraussetzung 1 Abs. EStG erfuellt nein
  Ich bitte Sie nun; Ihre Einwendungen unter Beruecksichtigung meiner Ausfuehrungen zu pruefen. Sollten Sie mit meiner Rechtsauffassung uebereinstimmen und zu den Ergebnis kommen, dass die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 rechtmaessig erfolgt ist, bitte ich Sie, zur Vermeidung von unnoetigen Verwaltungsaufwands, um die Ruecknahme Ihres Einspruchs gegen den
Einkommensteuerbescheid fuer 2005 Den entsprechenden Vordruck fuege ich bei. Mit freundlichen Gruessen Dartsch (eigenhaendig)
  (Anmerkung: Auch Frau oder Herr Dartsch kannte den Unterschied zwischen Antrag und Einspruch, in ihrer seiner unnoetigen fehlerhaften Bearbeitung, nicht. Auch sie er erkennt nicht das 23 Euro Steuer nicht zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben koennen.)
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. ---------- Weitergeleitete Nachricht ---------- Von: Bruno Mayer <bruno.mayer40@gmail.com> Datum: 22. Januar 2014 20:55 Betreff: "VST 33-34 (RIA)" Id.Nr.: 68 177 432 090 St.Nr.: 070/351/38417 EU-EWR-Bescheinigungen
  Sehr geehrte Frau Thiessen, die Uebermittlung, der nun von RIA als verbindlich erklaerten EU-EWR-Bescheinigungen fuer die Jahre 2005 - 2012, ist in den Anhang Dateien zu entnehmen.
Verzeichnis: 36 Anhang Dateien FA.de-VST 33-34 (RIA)-EU-EWR-Bescheinigungen
FA.de2005-1v4 FA.de2005-2v4 FA.de2005-3v4 FA.de2005-4v4
FA.de2006-1v4 FA.de2006-2v4 FA.de2006-3v4 FA.de2006-4v4
FA.de2007-1v4 FA.de2007-2v4 FA.de2007-3v4 FA.de2007-4v4
FA.de2008-1v4 FA.de2008-2v4 FA.de2008-3v4 FA.de2008-4v4
FA.de2009-1v5 FA.de2009-2v5 FA.de2009-3v5 FA.de2009-4v5
FA.de2009-5v5FA.de2010-1v5 FA.de2010-2v5 FA.de2010-3v5 FA.de2010-4v5 FA.de2010-5v5
FA.de2011-1v5 FA.de2011-2v5 FA.de2011-3v5 FA.de2011-4v5 FA.de2011-5v5
FA.de2012-1v5 FA.de2012-2v5 FA.de2012-3v5 FA.de2012-4v5 FA.de2012-5v5
MfG
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. Von: "VST 33-34 (RIA)" vst.33-34@ria.finanzamt-neubrandenburg.de An: Bruno.Mayer40@gmail.com Datum: 16. Januar 2014 08:29 Betreff: (1.Einspruch) Einspruch 2005 070/351/38417
  Sehr geehrter Herr Mayer, auf Ihre E- Mail vom 11.01.2014 moechte ich wie folgt Stellung nehmen: Ich moechte Sie hiermit wie bereits schon mit Schreiben vom 18.12.2013 nocheinmal auffordern, die Bescheinigung EU/EWR von oesterreichischen Wohnsitzfinanzamt ausgefuellt und abgestempelt einzureichen. Es ist sonst leider nicht moeglich Ihren Einspruch zu bearbeiten. Als Termin habe ich mir den 31.01.2014 vorgemerkt. Mit freundlichen Gruessen Frau Thiessen
  (Anmerkung: Frau Thiessen konnte zwischen Einspruch und Antrag nicht unterscheiden ! Sie beharrt auf Ihren Irrtum, sonst koenne sie den Einspruch nicht bearbeiten. Die Anforderung der
Bescheinigung EU/EWR war ein Schbildbuergerstreich)
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. Von: Bruno Mayer <bruno.mayer40@gmail.com> an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de Datum: 11. Januar 2014 um 23:39 Betreff: SACHVERHALTDARSTELLUNG Id.Nr.: 68 177 432 090 St.Nr.: 070/351/38417
  An den Finanzamtleiter Hr. Dr. Gruel
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. Postbrief von FA(RiA) 2013-12-18 070/351/38417 R343 Originaltext -13-12FAdeThiessen
  Ihr Einspruch vom 11.10.2012 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.09.2012, hier eingegangen am 11.10.2012 Sehr geehrter Herr Mayer, Ihre oben genannter Einspruch ist form- und fristgerecht im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) eingegangen.
  Sie beantragen, im Jahr 2005 als unbeschraenkt Steuerpflichtiger nach P. 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt zu werden.
  Gemaess P. 1 Abs. 3 EStG besteht die Moeglichkeit einen Antrag auf Behandlung als unbeschraenkt Steuerpflichtiger zu stellen, sofern Ihre Einkuenfte im jeweiligen Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegender Einkuenfte von 2005-2007 nicht mehr als 6.136 Euro, ab 2008 nicht mehr als 7.664 Euro, ab 2009 nicht mehr als 7.834 Euro und ab dem Jahr 2010-2012 nicht mehr 8.004 Euro betragen haben. Um eine Berechnung vorzunehmen, benoetige ich noch Unterlagen. Bitte reichen Sie daher, fuer
das Kalenderjahre 2005-2012 die vom oesterreichischen Wohnsitzfinanzamt ausgefuellte und abgestempelte Bescheinigung EU/EWR ein. Aus Vereinfachungsgruenden lege ich den entsprechenden Vordruck bei. Als Termin habe ich mir den 24.01.2014 vorgemerkt. Mit freundlichen Gruessen Thiesen (eigenhaendig).
  (Anmerkung: Frau Thiessen konnte zwischen Einspruch und Antrag nicht unterscheiden !)
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. Von: RiA <ria@finanzamt-neubrandenburg.de> an: Bruno Mayer <bruno.mayer40@gmail.com> Datum: 2. Dezember 2013 um 23:15 Betreff: Automatische Antwort: ANFECHTUNGSKLAGE
  Hiermit bestaetigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail im Finanzamt Neubrandenburg, RiA (Rentenempfaenger im Ausland). Gegenwaertig gehen bei uns sehr viele Anfragen bezueglich der Versteuerung deutscher Renten ein. Wir versichern Ihnen, dass wir uns bemuehen werden, Ihr Anliegen so schnell wie moeglich zu bearbeiten, bitten Sie jedoch hoeflichst um etwas Geduld. Ferner bitten wir zu beachten, dass die Amtssprache gemaess P. 87 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Deutsch ist. Jegliche Korrespondenz in fremden Sprachen wuerden den reibungslosen Ablauf des deutschen Besteuerungsverfahrens erheblich erschweren. Eine Beantwortung von Anfragen in fremden Sprachen kann daher nicht sichergestellt werden. Wir bitten um Ihr Verstaendnis. Mit freundlichen Gruessen Ihr Finanzamt Neubrandenburg, RiA (Sonderzustaendigkeit fuer Rentenempfaenger im Ausland)
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. an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de Datum: 2. Dezember 2013 um 23:15 Betreff: ANFECHTUNGSKLAGE IdNr. 68 177 432 090 STRN 070/351/38417
  Sachverhalt wegen Untaetigkeit des Finanzamtes bezueglich Einspruch vom 2012-10-11
  Einspruchtext: S.g. Fr. Samrtzki, s.g. Finanzamtleiter Hr. Dehne, (1.) es ist nicht nachvollziehbar warum nach der Verjaehrungsfrist noch Steuern nachgefordert werden und (2.) dann noch dazu dass diese nicht direkt von der Rente abgezogen werden koennen. Eine besondere Visitenkarte der Deutschen insbesondere der Fr. Merkel. MfGr."
  Das Finanzamt entschlug sich der folgender Fakten Mitteilung:
Zu (1.) Das Finanzamt hat vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, das besteuert wird, Zeit, die Einkommensteuer festzusetzen. Wird allerdings keine Steuererklaerung abgegeben, obwohl eine Verpflichtung dazu bestand, verlaengert sich diese Frist um weitere drei Jahre. Das gilt auch fuer Rentner und Pensionaere.
Zu (2.) Der Gesetzgeber hat diese Form der Besteuerung fuer Renteneinkuenfte bisher nicht vorgesehen.
 
(Anmerkung: Die vom FA(RiA) unterlassene Einspruchsantwort wurde vom Einspruchssteller dem FA(RiA) in Kurzform mitgeteilt. Der Rechtsstatus des EStB wurde von ihm dadurch nicht mehr in Frage gestellt.)

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. Von: RiA <ria@finanzamt-neubrandenburg.de> an: Bruno Mayer <bruno.mayer40@gmail.com> Datum: 19. Juni 2013 um 00:49 Betreff: Abwesenheitsnotiz: Eingabe lt. Auskunftspflicht- & Informationsfreiheitsgesetz wegen Einspruchsverfahren Untaetigkeit
  Hiermit bestaetigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail im Finanzamt Neubrandenburg, RiA (Rentenempfaenger im Ausland).
  Gegenwaertig gehen bei uns sehr viele Anfragen bezueglich der Versteuerung deutscher Renten ein. Wir versichern Ihnen, dass wir uns bemuehen werden, Ihr Anliegen so schnell wie moeglich zu bearbeiten, bitten Sie jedoch hoeflichst um etwas Geduld.
  Ferner bitten wir zu beachten, dass die Amtssprache gemaess P. 87 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Deutsch ist. Jegliche Korrespondenz in fremden Sprachen wuerden den reibungslosen Ablauf des deutschen Besteuerungsverfahrens erheblich erschweren. Eine Beantwortung von Anfragen in fremden Sprachen kann daher nicht sichergestellt werden. Wir bitten um Ihr Verstaendnis. Mit freundlichen Grussen Ihr Finanzamt Neubrandenburg, RiA (Sonderzustaendigkeit fuer Rentenempfaenger im Ausland
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. an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de; Datum: 19. Juni 2013 um 22:41 Betreff: Fwd: Abwesenheitsnotiz: Eingabe lt. Auskunftspflicht- & Informationsfreiheitsgesetz wegen Einspruchsverfahren Untaetigkeit
  S.g. Hauptverantwortlicher(e) des Finanzamt RiA, danke fuer das autorisierte RiA Mail, allerdings wenn Ihr Finanzamt nach einer Frist von von 9 Monaten nichts anzubieten hat als eine Abwesenheitsnotiz und den Hinweis auf de als Amtssprache - ist die deutsche Finanzgruendlichkeit gelinde gesagt ein Maerchen. Es ist auch schliesslich Ihre Visitenkarte ... (Sie) sind somit involviert. MfGr. Chronologie
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. an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de Datum: 19. Juni 2013 um 00:48 Betreff: Fwd: Eingabe lt. Auskunftspflicht- & Informationsfreiheitsgesetz wegen Einspruchsverfahren Untaetigkeit
  S.g. Fr. Samrtzki FA ria, s.g. Hr. Probst FA ria, leider entschlugen sie sich einer Reaktion, deshalb nochmals diesmal chronologisch den Sachverhalt mit dem hoffentlich nicht vergebenen Apell an Ihre Vernunft zumindesten eine proforma Antwort zu veranlassen. MfGr. Chronologie
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. Postbrief von FA(RiA) 2012-10-18 070/351/38417 RS11 Originaltext -12-10FAdeProbst
  Sehr geehrter Herr Mayer, hiermit bestaetige ich den Eingang Ihres Einspruches vom 11.10.2012. Aufgrund der Vielzahl von eingehendem Schriftverkehr im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) ist eine sofortige Bearbeitung Ihres Anliegens leider nicht moeglich. Ich bitte Sie daher, sich vorerst etwas zu gedulden. Die Bearbeitung aller Vorgaenge erfolgt grundsaetzlich chronologisch nach der Reihenfolge des Einganges. Sobald Ihr Anliegen einem konkreten Ansprechpartner zugewiesen worden ist, wird sich dieser dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und den weiteren Verfahrensweg abklaeren.
  Vorsorglich weise ich daraufhin, dass Ihr Einspruch nicht die Vollziehung hemmt. Ich bitte Sie daher, die geforderten Steuerbetraege fristgerecht per Faelligkeit zu entrichten. Etwaige Ueberzahlungen werden nach dem Abschluss des Verfahrens selbstverstaendlich an Sie zurueckerstattet. Fuer Ihr Verstaendnis bedanke ich mich im Voraus und bitte, voruebergehend von Rueckfragen abzusehen. Der verantwortliche Bearbeiter wird sich unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Gruessen Probst (eigenhaendig)
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Von: RiA <ria@finanzamt-neubrandenburg.de> an: Bruno Mayer <bruno.mayer40@gmail.com> Datum: 11. Oktober 2012 um 23:56 Betreff: Abwesenheitsnotiz: Einspruch
  Hiermit bestaetigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail im Finanzamt Neubrandenburg, RiA (Rentenempfaenger im Ausland).
  Gegenwaertig gehen bei uns sehr viele Anfragen bezueglich der Versteuerung deutscher Renten ein. Wir versichern Ihnen, dass wir uns bemuehen werden, Ihr Anliegen so schnell wie moeglich zu bearbeiten, bitten Sie jedoch hoeflichst um etwas Geduld.
  Ferner bitten wir zu beachten, dass die Amtssprache gemaess P. 87 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Deutsch ist. Jegliche Korrespondenz in fremden Sprachen wuerden den reibungslosen Ablauf des deutschen Besteuerungsverfahrens erheblich erschweren. Eine Beantwortung von Anfragen in fremden Sprachen kann daher nicht sichergestellt werden. Wir bitten um Ihr Verstaendnis. Mit freundlichen Gruessen Ihr Finanzamt Neubrandenburg, RiA (Sonderzustaendigkeit fuer Rentenempfaenger im Ausland)
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. an: ria@finanzamt-neubrandenburg.de Datum: 11. Oktober 2012 um 23:57 Betreff: Einspruch
  68 77 432 090 070 / 351 /38417 Steuernr: 68 177 432 090 S.g. Fr. Samrtzki, s.g. Finanzamtleiter Hr. Dehne,
Es ist nicht nachvollziebar warum nach der Verjaehrungsfrist noch Steuern nachgefordert werden und dann noch dazu dass diese nicht direkt von der Rente abgezogen werden koennen.
Eine besondere Visitenkarte der Deutschen insbesondere der Fr. Merkel. M.f.Gr.

Finanzgerichtliche Untaetigkeitsklage

  Die Untaetigkeitsklage ist im finanzgerichtlichen Verfahren eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage (P. 40 FGO), die abweichend von P. 44 FGO ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulaessig ist (P 46 FGO). Voraussetzung ist ein noch nicht abgeschlossenes Einspruchsverfahren. Ihr Ziel ist es aber nicht, das Finanzamt zu zwingen, eine Einspruchsentscheidung zu erlassen. Vielmehr begibt sich das Finanzamt durch Untaetigkeit, der Moeglichkeit seine eigene Entscheidung im Einspruchsverfahren zu korrigieren und eroeffnet dem Einspruchsfuehrer den Weg vor das Finanzgericht. Deshalb ist es besser, die Untaetigkeitsklage als Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage zu bezeichnen.
Anfechtungsklage als Untaetigkeitsklage
Diese Untaetigkeitsklage ist zulaessig, wenn Einspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wurde und ueber diesen Einspruch nicht in angemessener Frist sachlich entschieden wurde (P. 46 FGO). Dabei haengen hier Frist und Grund zusammen. Nicht jeder sachliche Grund kann eine Verlaengerung der Frist herbeifuehren. Das Gesetz schreibt eine Mindestfrist von sechs Monaten vor, die aus besonderen Gruenden auch ueberschritten werden kann.[1]
(1) Ist ueber einen aussergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von P. 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulaessig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des aussergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstaende des Falles eine kuerzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlaengert werden kann, aussetzen; wird dem aussergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt fuer die Faelle sinngemaess, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in P. 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen ueber einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
Verfahren
  Das Finanzgericht setzt gem. P. 46 Abs. 2 FGO in den Faellen der Anfechtungsklagen dem Finanzamt eine Frist, ueber die Sache zu entscheiden. Entscheidet das Finanzamt innerhalb der Frist, gibt es zwei Moeglichkeiten:
das Finanzamt hilft ab und erlaesst den erwuenschten Verwaltungsakt, dann erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache und die Kosten sind dem Finanzamt aufzuerlegen (P. 138 Abs. 2 FGO),
das Finanzamt erlaesst eine Einspruchsentscheidung. In diesem Fall wird aus der Untaetigkeitsklage eine Anfechtungsklage, denn nun ist das Vorverfahren abgeschlossen.[2]
Drittens kann das Finanzamt weiter untaetig bleiben. Dann entscheidet das Gericht in der Hauptsache.
Verpflichtungsklage als Untaetigkeitsklage
  Auch die Verpflichtungsklage kann als Untaetigkeitsklage erhoben werden. Wird ein Antrag abgelehnt und der Einspruch dagegen nicht bearbeitet, kann Verpflichtungsklage erhoben werden, obwohl das Vorverfahren nicht abgeschlossen ist. Die Verpflichtungsklage darf nicht mit dem Untaetigkeitseinspruch verwechselt werden (P. 347 Abs. 1 Satz 2 AO). Dieser ist gegeben, wenn das Finanzamt ueber einen Antrag nicht entscheidet, die Untaetigkeitsklage, wenn es ueber einen Einspruch nicht entscheidet. Es ist auch die doppelte Untaetigkeit des Finanzamtes denkbar, die erst einen Untaetigkeitseinspruch und dann eine Untaetigkeitsklage erlaubt.[3] http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage

Auskunftspflicht - Verwaltungsrecht
1.Allgemein
Informationserteilung durch die Behoerde.
Die Behoerde ist verpflichtet, die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens ueber ihre Rechte und Pflichten zu informieren, soweit dies erforderlich ist.
Wie schon bei der in P. 25 S. 1 VwVfG geregelten Beratungspflicht verpflichtet P. die in  25 S. 2 VwVfG normierte Auskunftspflicht die Behoerde nicht zur allgemeinen Auskunftserteilung ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens. Die Verpflichtung zur allgemeinen Auskunftserteilung bestimmt sich nach dem/den Informationsfreiheitsgesetz(en).
Der Auskunftspflicht vorausgehen muss die konkrete Anfrage des Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, es sei denn, der Beteiligte ist erkennbar unwissend.
Direkt anspruchsberechtigt sind nur die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens.
Des Weiteren sind Auskunftsansprueche in verschiedenen Spezialgesetzen geregelt, gegenueber denen P. 25 VwVfG subsidiaer ist. Die Auskunftspflicht wird ergaenzt durch das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren.
Bei der Auskunftserteilung handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen um eine gebundene Entscheidung, die aber durch den unbestimmten Rechtsbegriff Erforderlichkeit der Auskunftserteilung eingeschraenkt wird. Die weitergehende als durch P. 25 S. 2 VwVfG vorgeschriebene Auskunftserteilung liegt im Ermessen der Behoerde.
2. Umfang der Auskunft
Die Auskunft erstreckt sich auf die den Beteiligten im Verwaltungsverfahrens zustehenden Rechte und Pflichten. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach dem objektiven Empfaengerhorizont des Beteiligten und der Komplexitaet der Sachlage. Die Grenze bildet eine Rechtsberatung, die von der Behoerde nicht zu leisten ist bzw. nicht geleistet werden darf.
3. Folgen einer unterlassenen oder fehlerhaften Auskunft
Verletzt die Behoerde ihre Auskunftspflicht schuldhaft, kann der Adressat einen Amtshaftungsanspruch gemaess P. 839 BGB, Art. 34 GG geltend machen. http://www.juraforum.de/lexikon/auskunftspflicht-verwaltungsrecht

Informationsfreiheitsgesetz
1. Allgemein
Der Anspruch der Buerger auf Einsicht in behoerdliche Akten besteht in vielen Laendern, so z.B. in allen Laendern der Europaeischen Union mit Ausnahme Luxemburgs. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) des Bundes ist am 01.01.2006 in Kraft getreten. Informationsfreiheit im Sinne des Gesetzes ist gemaess P. 1 IFG der Anspruch eines jeden auf Zugang zu den amtlichen Informationen, d.h. den Unterlagen und Daten. Nicht erfasst sind Entwuerfe und Notizen.
Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch, ueber dessen Erteilung der Behoerde kein Ermessen zusteht. Eine besondere Voraussetzung, wie z.B. ein rechtliches Interesse, besteht nicht.
2. Form des Anspruchs
Die Stellung des Antrags erfordert keine besondere Form, d.h. der Antrag kann sowohl muendlich als auch schriftlich oder als Mail gestellt werden......... http://www.juraforum.de/lexikon/informationsfreiheitsgesetz

Formular fuer den Verzicht zur Abgabe einer Steuererklaerung
http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/servicedienste/formulare-neu/

Sie koennen auch auf die Einreichung einer Steuererklaerung verzichten. In diesem Fall wird das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententraegers eigenstaendig festsetzen. Ihren Verzicht koennen Sie auf dem nachfolgendem Antwortformular mitteilen. Anschliessend wird Ihnen der Steuerbescheid uebersandt, der unter anderem Angaben zur Hoehe der festgesetzten Steuer und die Zahlungsfrist enthaelt. Wenn Sie als unbeschraenkt steuerpflichtig behandelt werden moechten, koennen Sie - unter Beifuegung der Bescheinigung EU/EWR bzw. der Bescheinigung ausserhalb EU/EWR ebenfalls das Antwortformular nutzen.
http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/wp-content/uploads/2012/08/Anlage-3a-Antwortformular-deutsch.pdf

Hinweise zur Besteuerung der Rente
 (Mitteilung ueber die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Lebensversicherung 20100701) Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich in Deutschland mit dem Alterseinkuenftegesetz ab dem 01.01.2005 geaendert.... Ob und in welchem Umfang tatsaechlich Steuern zu zahlen sind, wird vom Finanzamt aufgrund Ihrer Einkommensteuererklaerung geprueft. Bezieher einer deutschen Rente, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind verpflichtet eine solche Erklaerung abzugeben, wenn nach dem mit dem Wohnsitzstaat abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Rente in Deutschland besteuert werden kann oder mit dem Wohnsitzstaat ein solches Abkommen nicht besteht.... Eine Einkommensteuererklaerung ist in Deutschland - sofern eine Steuerpflicht vorliegt - in der Regel bis 31.05. des Folgejahres einzureichen, d.h. die Steuererklaerung fuer 2010 bis zum 31.05.2011. Der Rentenversicherungstraeger ist verpflichtet, die gezahlten Rentenbetraege jaehrlich der Zentralen Zulagenstelle fuer Altersvermoegen (ZfA) zu melden. Die Daten werden von dort an die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundeslaender uebermittelt. Die Uebermittlung entbindet Rentnerinnen und Rentner nicht von der Notwendigkeit zu pruefen, ob die Abgabe einer Einkommensteuererklaerung erforderlich ist. http://www.allemagne.diplo.de/contentblob/3444836/Daten/1507638/02rentesteuermbdatei.pdf

Verjaehrung der Steuer
-- Der Anspruch des Staates auf Steuerzahlungen waehrt nicht ewig. Normalerweise hat das Finanzamt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, das besteuert wird, Zeit, die Einkommensteuer festzusetzen. Wird allerdings keine Steuererklaerung abgegeben, obwohl eine Verpflichtung dazu bestand, verlaengert sich diese Frist um weitere drei Jahre. Das heisst das Finanzamt hat sieben Jahre Zeit, eine Steuerschuld zu ermitteln, wenn der Steuerzahler keine Steuererklaerung abgibt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Das gilt unter anderem auch fuer Rentner und Pensionaere.
ZDF WISO, Sicherheit bei der neuen Rentenbesteuerung von Oliver Heuchert Campus Verlag 2010 Seite 171
Link im Forum
 
http://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/34cj2/Infoblatt_Rentenbesteuerung.pdf

-- Sie als Rentner muessen Steuern zahlen, wenn Sie mit Ihren Einkuenften ueber dem Grundfreibetrag liegen: Das sind mehr als 8.130 Euro im Jahr fuer Alleinstehende und mehr als 16.260 Euro fuer Verheiratete. Ausserdem steht Ihnen der sogenannte Rentenfreibetrag zu: Dadurch muessen Sie nicht jeden Euro Ihrer Rente versteuern, mit dem Sie ueber dem Grundfreibetrag liegen. http://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/altersbezuege/wann-muss-ich-als-rentner-steuern-zahlen-und-wie-viel.html

Bis zu welcher Hoehe der oesterreichischen Einkuenfte (Pension) kann man wegen Nicht-Ueberschreitens des Grundfreibetrags zu unbeschraenkter Steuerpflicht optieren?
Eine eindeutige Aussage ist nur fuer das Jahr des Pensionsantritts moeglich. Der Grundfreibetrag wurde in Deutschland ab 2005 mehrfach angehoben, sodass in manchen Jahren eine Option moeglich, in anderen wieder nicht moeglich sein kann. Dies wird vom Finanzamt Neubrandenburg im Einzelnen nachgeprueft. Im Zweifel bzw. bei Grenzfaellen sollte daher immer ein Antrag gestellt werden, da sich daraus keine negativen Konsequenzen ergeben koennen. Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen: Bescheinigung EU/EWR bzw. Ubermittlung der betreffenden oesterreichischen Steuerbescheide https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-faq-deutsche-pension.html  http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E9.pdf

Beschraenkte oder unbeschraenkte Steuerpflicht Deutschland?
Unbeschraenkte Steuerpflicht auf Antrag: Sofern Ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt, koennen Sie nach P. 1 Absatz 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschraenkt Steuerpflichtiger stellen. Dies gilt auch, wenn Ihre Einkuenfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 6.136 Euro betragen. Dieser Betrag ist ab dem Jahr 2008 auf 7.664 Euro, ab 2009 auf 7.834 Euro und ab dem Jahr 2010 auf 8.004 Euro erhoeht worden. Diese Betraege sind zu kuerzen, soweit es nach den Verhaeltnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/steuererklaerung/beschraenkt_unbeschraenkt/


                                               
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